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sowie nach Vereinbarung

Künstlersozialabgabe (für alle Unternehmen)

Unternehmen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, müssen die Künstlersozialabgabe anmelden und abführen.

Ausgenommen sind Leistungen, die von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) erbracht werden. (Kapitalgesellschaften die Leistungen einkaufen, sind selbstverständlich pflichtig).

Für 2008 beträgt die Abgabe 4,9 % der gezahlten Nettoentgelte. Die ordnungsgemäße Meldung der Künstlersozialabgabe wird von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Lohnprüfung spätestens alle 4 Jahre mit überprüft.
Missachtungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden =Bußgeldtatbestand
(ggf. sind auch strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten).

Beispiele:

  1. Lieferung von Briefpapier, Visitenkarten, etc.
    erstmalige Erstellung mit Gestaltung = Künstlersozialabgabe
    erneute Lieferung des nach vorliegendem Entwurf = keine Künstlersozialabgabe
    erneute Lieferung mit neuer Gestaltung = Künstlersozialabgabe
    Herstellung und Lieferung nach Ihren Entwürfen = keine Künstlersozialabgabe
     

  2. Erstellung, Pflege und Wartung einer Internetseite
    Erstellung der Internetseite = Künstlersozialabgabe
    Aktualisierung von Inhalten, Gestaltung des Layouts = Künstlersozialabgabe
    Überwachung der technischen Verfügbarkeit der Seite = keine Künstlersozialabgabe
     

  3. Sie beauftragen einen Ihrer Arbeitnehmer mit der Gestaltung der Internetseite
    Arbeitnehmer gestaltet die Seite während seiner Arbeitszeit = keine Künstlersozialabgabe
    Arbeitnehmer gestaltet die Seite nach Feierabend und wird zusätzlich vergütet = Künstlersozialabgabe

  4. regelmäßige Betriebsfeiern (z.B. Weihnachtsfeier) bei denen Künstler auftreten
    eingeladen sind nur die Mitarbeiter = keine Künstlersozialabgabe
    eingeladen sind die Mitarbeiter mit Ehegatten und Kindern = keine Künstlersozialabgabe
    eingeladen sind neben den Mitarbeitern auch Kunden = Künstlersozialabgabe

  5. Firmenfeiern für Kunden bei denen Alleinunterhalter/Moderatoren auftreten
    Feier findet einmalig statt (z.B. Betriebseröffnung) = keine Künstlersozialabgabe
    zum 5-jährigen Jubiläum findet erneut eine Feier statt = keine Künstlersozialabgabe
    es finden regelmäßig Firmenfeiern statt (einmal jährlich genügt) = Künstlersozialabgabe

  6. Vertrieb und Vermarktung von Veranstaltungen
    es werden nur Kunden gewonnen = keine Künstlersozialabgabe
    es werden selbst Künstler engagiert = Künstlersozialabgabe
    es werden nur Künstler vermittelt = Künstlersozialabgabe

  7. Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Bilder, Plastiken)
    für Räume, die für Kunden zugänglich sind = Künstlersozialabgabe
    für Räume, die nur für Mitarbeiter zugänglich sind = keine Künstlersozialabgabe
     

  8. Einkauf von künstlerischen oder publizistischen Leistungen
    Einkauf von künstlerischen Leistungen (z.B. Design, Gesang, Komposition) zur
    weiteren Verwertung = Künstlersozialabgabe
    Einkauf von publizistischen Leistungen (z.B. Texte, Fotos) zur weiteren
    Verwertung = Künstlersozialabgabe

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Daneben ist Hauptansprechpartner für dieses Thema Herr Michael Pfeffer, der sich umfassend mit der Thematik beschäftigt hat.

(Zu diesem Thema ist eine Mandantenveranstaltung geplant.)