Kooperationsmöglichkeiten gemäß der Musterberufsordnung

Die Reaktion auf die vom Gesetzgeber erzwungene Kostensenkung ist häufig der Zusammenschluss

  1. Praxisgemeinschaft
    Ist eine Gemeinschaft zur Teilung der Kosten. Jeder Gesellschafter hat eine eigene Patientenkartei, rechnet seine Honorare eigenständig ab und haftet nicht für Schäden eines anderen. Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen behandelnden Arzt und Patient.
  2. Gemeinschaftspraxis
    Kann in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Partnerschaftsgesellschaft und der GmbH (nicht in Bundesländern Bayern und Sachsen) errichtet werden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ähnlich der GbR zu handhaben, allerdings kann die Haftung für Behandlungsfehler auf den behandelnden Partner beschränkt werden.

Die Gründung kann durch Einbringung der Einzelpraxis/en nach §§ 20 oder 24 Umwandlungssteuergesetz steuerneutral zu Buchwerden erfolgen.