Beschäftigung von Schülern

Vorwort: Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Freien oder Freizeit mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Kinderarbeistsschutzverordnung befassen.

Kinder ab 13 Jahren:

  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten
  • Von 8:00 bis 18:00 Uhr max. 2 Stunden täglich (nicht vor oder während der Schulzeit)
  • leichte Tätigkeiten (Botengänge, Austragen von Zeitungen/Prospekten,...)
  • in Landwirtschaftlichen Familienbetrieben ausnahmsweise 3 Stunden täglich
  • keine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit, regelmäßigen Schulbesuche oder Leistungen

Jugendliche über 15 aber unter 18 Jahren:

  • wie Kinder wenn Vollzeitschulpflichtig
  • Ausnahme: während der Schulferien max. 4 Wochen im Jahr, 8 Std./Tag oder 40 Std./Woche
  • Wochenend- und Nachtarbeit ist verboten
  • Jugendliche dürfen während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen beschäftigt werden: in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr (für über 17-jährige ab 4 Uhr), in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche erst nach einer ununterbrochenen Freizeit von 12 Stunden wieder beschäftigt werden.

Anmerkung: Grundsätzlich sollte bei der Beschäftigung von Schülern geprüft werden ob ein Mini-Job bis 450 € vorliegt oder eine Kurzfristige Beschäftigung (50 Tage im Jahr oder 2 Monate im Jahr Beschäftigt)