Neuerungen bei der Auszahlung von Verpflegungskosten an den Mitarbeiter
Bsp: Hans ist Monteur und übernachtet in Berlin.
Kosten Übernachtung | 100 € | (7% Umsatzsteuer) |
Frühstück | 25 € | (19% Umsatzsteuer) |
Summe | 125 € |
Arbeitgeber vergütet die Hotelrechnung mit 125 € und Verpflegungspauschalen mit 24 € (2 Tage mit über 8 Stunden Abwesenheit) = 149 €
Steuerliche Konsequenzen:
Frühstück ist als Sachbezug lohn- und sozialversicherungspflichtig
Tipp A: kein offener Ausweis von Frühstück
Rechnung Hotel sollte statt Frühstück eine Businesspauschale ausweisen. ( Diese Pauschale beinhaltet Frühstück, Internet, Parkplatz, Fitness etc.)
Rechnung | Übernachtung | 100 € | (7% Umsatzsteuer) |
Businesspauschale | 25 € | (19% Umsatzsteuer) | |
Summe | 125 € |
In diesem Fall wird lediglich 4,80 € für das Frühstück angesetzt. Hier kann der Arbeitgeber wie bisher die Verpflegungspauschale mit 24 € um 4,80 € kürzen, so dass keine zusätzliche Lohn- und Sozialversicherungspflicht entsteht.
Auszahlung an Monteur Hans = 125 € + 19,20 € (24 – 4,80) = 144,20 €
Tipp B: Arbeitgeber bucht nachweislich das Hotelzimmer
Hier kann das Frühstück unabhängig vom Rechnungspreis zum Sachbezugswert von 1,57 € pauschal versteuert werden. Lohnsteuer durch Arbeitgeber somit 25% von 1,57 € = 0,39 €.