Gesundheitsvorsorge

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen/e Arbeitnehmer/in zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands können bis 500 € p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden. Dabei ist es  für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit unerheblich ob die Rechnung für die Maßnahme auf den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer lautet.  
Die Maßnahme muss aber zwingend im Leitfaden-Prävention der Krankenkassen (§§ 20 und 20a SGB V) enthalten sein.

Begünstigt sind zum Beispiel:
Massagen, Rückenkonzepte, Lauftraining, Stressbewältigung, Kurse zur gesunden Ernährung, Raucherentwöhnung, Fitnessstudio wenn die Maßnahmen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens gerecht werden.

Beispiel: Arbeitgeber möchte seiner Mitarbeiterin, die häufig über Verspannung ihres Rückens klagt, etwas Gutes tun und bezahlt ihr den Besuch bei der Physiotherapie. Die Kosten bis 500 € p.a. können steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber geleistet werden.

Achtung: Der Arbeitgeber darf keine Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudio zahlen, auch Eintrittsgelder für Schwimmbäder oder Saunen sind nicht Lohnsteuer und Sozialversicherungsfrei. Da diese in der Regel nicht den §§ 20 und 20a SBG V entsprechen.