Steuerberatungskosten sind weiterhin abzugsfähig
Entgegen anderslautenden Meldungen in den Medien (Fernsehen, Zeitungen) sind
Steuerberatungskosten weiterhin in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig!
Dazu gehören folgende Ausgaben:
- Kosten für die Erstellung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchführung;
- Kosten für die Erarbeitung der Jahresabschlüsse und für das Anfertigen der betrieblichen Steuererklärungen: Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung;
- Rechnungen des Steuerberaters für sonstige Leistungen für die Mandanten (z.B. Nachweise für die Berufsgenossenschaft, Kreditinstitute u.a.);
- Fahrtkosten für die Besuche beim Steuerberater.
Die Steuerberatungskosten werden wie folgt behandelt:
A) Gewerbliche Unternehmen
Sämtliche Steuerberatungskosten stellen mit ihrem Nettobetrag abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Die in den Rechnungen ausgewiesene und mit entrichtete Vorsteuer mindert die Umsatzsteuer-Zahllast der Unternehmen. Die laufenden und die jährlichen Steuerberatungskosten fließen in den Jahresabschluss der Firmen als Aufwendungen bzw. Ausgaben ein. Die Steuerberaterkosten ...
- mindern den Gewinn der Unternehmen;
- reduzieren die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages sowie aller diesbezüglichen Vorauszahlungen;
- senken die Gewerbesteuer der Unternehmen;
- führen zu einer geringeren Umsatzsteuer-Zahllast;
- reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Mitgliedsbeiträge zur IHK und zur Handwerkskammer sowie für die Beitragszahlung in private Kranken- und Rentenversicherungen.
B) Arbeitnehmer
Da Anlass der Steuererklärung die Einnahmen und Ausgaben aus der Beschäftigung sind, bleiben die entstandenen Steuerberatungskosten als Werbungskosten in voller Höhe (= Bruttobetrag) absetzbar.
Die Steuerberatungskosten führen damit zu einer geringeren Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dies ist auch bei der Beantragung aller Leistungen, die an das Einkommen gebunden sind, von großem Vorteil (z.B. Wohngeld, Erziehungsgeld, BaföG, Gebühren für Kindergartenplätze, Gewährung von Wohnungsbauprämien sowie der Arbeitnehmersparzulage).
C) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Auch bei diesen Einkünften sind die Steuerberatungskosten weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar und mindern somit das Ergebnis aus Vermietung und Verpachtung. Dadurch reduziert sich die Einkommensteuer des Vermieters.
Fazit: Sämtliche Steuerberatungskosten führen bei jeder Einkunftsart weiterhin zu einer niedrigeren Steuerbelastung für die Bürger und Unternehmen!