Verlagerung der Steuerschuld bei Bauleistungen
ab 2014

(Änderungen in rot)

Betroffener Personenkreis:

  1. Alle Unternehmer, die Bauleistungen erbringen und selbst Bauleistungen von Subunternehmern für weiter zu berechnende Bauleistungen in Anspruch nehmen.
  2. Alle Unternehmer, die Bauleistungen als Subunternehmer an Bauunternehmer erbringen die diese für weiter zu berechnende Bauleistungen in Anspruch nehmen.
  3. Bauleistungen an Bauunternehmer für dessen privates Einfamilienhaus, Mietshaus oder Betriebsgebäude fallen nicht mehr unter diese Vorschrift.
  4. Nicht hierunter fallen folgende Leistungen:
  • Ausschließlich Materiallieferungen, Anliefern von Beton ohne Verarbeitung
  • Lieferungen von Wasser und Energie
  • Zurverfügungstellung von Betonpumpen u. anderen Baugeräten ohne Bedienungspersonal
  • Aufstellen von Material- u. Bürocontainern oder Toilettenhäusern
  • Entsorgung von Baumaterial
  • Gerüstbau
  • Anlegen von Bepflanzungen und Pflege
  • Arbeitnehmerüberlassungen
  • Bloße Reinigung von Räumen oder Flächen
  • Wartungsarbeiten, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt
  1. Auf folgende Leistungsempfänger verlagert sich nicht die Steuerschuld:
    Leistungsempfänger, die keine entsprechenden Umsätze selbst erbringen, z.B. Bauträger, die nur Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, Wohnungsbaugesellschafter oder Vermieter, die nur steuerfreie Vermietungsleistungen erbringen

Folgen:
Der leistende Subunternehmer darf nur den Nettobetrag in Rechnung stellen und Umsatzsteuer nicht ausweisen und muss folgerichtig hierfür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen bleibt erhalten.

Auf den Leistungsempfänger geht die Umsatzsteuerschuld über. Er muss die Umsatzsteuer aus der empfangenen Eingangsleistung des Subunternehmers an das Finanzamt abführen und erhält, sofern er selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt, in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug.
Verwendet der Leistungsempfänger jedoch die Eingangsleistung für sein selbstgenutztes  Einfamilienhaus oder umsatzsteuerfrei vermietete Mietwohnung, so steht ihm ein Vorsteuerabzug nicht zu. Er zahlt 19% Umsatzsteuer jetzt an das Finanzamt statt an den Subunternehmer.    
Per Saldo bleibt die Verlagerung bei beiden Unternehmern null.

Beispiel:
Bauunternehmer A erhält einen Großauftrag zur Sanierung eines Mehrfamilienhauses über 100.000 €. Da er nicht alle Gewerke selbst erbringen kann, vergibt er an den Dachdecker B den Auftrag zur Sanierung des Daches für 30.000 € und an den Fensterbauer C für die Lieferung neuer Fenster von 20.000 €.
Die Subunternehmer B und C rechnen mit A ab und dürfen nur die Nettobeträge von 30.000 € bzw. 20.000 € in Rechnung stellen. B und C müssen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Bauunternehmer A muss aus den Eingangsleistungen von 50.000 € 19% Umsatzsteuer = 9.500 € an das Finanzamt melden und diesen Betrag in der gleichen Voranmeldung als Vorsteuer gegenrechnen, so dass sich für ihn keine Zahlung ergibt.
Wichtig: Sofern hier B und C dennoch Umsatzsteuer ausweisen, wird diese von B und C geschuldet und ist an das Finanzamt zu entrichten.

Rechnungshinweis:
Der leistende Bauunternehmer hat auf der Rechnung zu vermerken: Steuerschuld wird nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger verlagert.