Arbeitnehmerzuwendungen

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern etwas Gutes tun möchte, stellt sich immer die Frage, wie den teilweise übermäßigen Belastungen mit Steuer und Sozialversicherung entgangen werden kann. Zusammengefasst gilt:

Ganz ohne Belastungen = sparen neben der Sozialversicherung von ca. 45% noch die Lohnsteuer von geschätzten 30% = Summe75 % Ersparnis:

Gutscheine als Sachbezug monatlich 44 €: Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Gutscheine an Arbeitnehmer jetzt vereinfacht ausgestellt werden. Die komplizierte Handhabe bei den Tankgutscheinen erübrigt sich nun.
Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit einzuhaltende Regeln:

  • Monatliche Höchstgrenze mit 44 € pro Mitarbeiter (1 Cent drüber ist schädlich u. kostet 27 €)
    (so kann jeder Mitarbeiter im Jahr 528 € Vergütung ohne Abzüge bekommen)
  • Kein Umtauschrecht in Geld
  • Nachweis in der Buchführung und Beleg zum Lohnordner abheften.

Folgende Beispiele sind jetzt möglich:
1) Arbeitgeber gibt Gutschein für Monat Mai über Benzin im Wert von 44 € aus.
Der Mitarbeiter tankt, bezahlt und lässt sich den verauslagten Betrag vom Arbeitgeber erstatten.
 (Angabe des €-Betrags ist nicht mehr schädlich)
Auch die Verwendung einer Tankkarte ist jetzt möglich. Mitarbeiter Max  bekommt vom Arbeitgeber Helmut  eine Tankkarte übergeben mit der Auflage, im Wert von 44 € sein Auto betanken zu dürfen.
2) Arbeitnehmer erhält Geldbetrag im Voraus, um damit eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu erwerben; z.B. für den Kauf einer Musik-CD.

Pensionskasse/Unterstützungskasse: Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in eine Pensionskasse. Der/Die Arbeitnehmer/in kann zusätzlich einen Teil des Gehalts ebenfalls einzahlen, wodurch der Sparfaktor weiter erhöht wird = Gehaltsumwandlung.
Im Vergleich zur eigenen Beitragszahlung vom Netto des Arbeitnehmers wird die spätere Rente aus der Pensionskasse mehr als verdoppelt. Ferner erreicht der Arbeitgeber eine stärkere Mitarbeiterbindung.

Handy / Computer: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein betriebliches Handy auch für Privatgespräche zur Verfügung (Grenze kann vorher festgelegt werden). Ebenso kann ein Computer für die Privatnutzung überlassen werden. Wichtig: Das Eigentum muss beim Arbeitgeber bleiben.

Betriebsausflug/-veranstaltung: Kosten für Speisen, Getränke, Tabakwaren, Übernachtung, Fahrten, Eintrittskarten, Musik, Kegelbahn etc. sind bis zu einem Betrag von 110 € pro Mitarbeiter (Eheleute) pro Kalenderjahr. (Wichtig: bei Überschreiten der Grenze sind gesamte Kosten steuerpflichtig, ggf. zum Pauschalsatz; 110 € ist ein Jahresbetrag = bei mehreren Veranstaltungen pro Jahr wird addiert).

Aufmerksamkeiten: Anlässlich des Mitarbeitergeburtstags, Hochzeit, Geburt oder Kommunion/Konfirmation/Jugendweihe z.B. Blumen, Genussmittel, Pralinen, CD, Buch im Wert bis 40 € oder einer Bewirtung aus überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers, z.B. eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes/Gestaltung des Arbeitsablaufs bis zum Wert von 40 €.

Kindergartenkosten: Der Arbeitgeber vergütet die tatsächlichen Kindergartenkosten noch nicht schulpflichtiger Kinder. (Kein Essensgeld)

Reisekosten: 0,30 € pro gefahrenen Kilometer anlässlich einer Dienstreise, Verpflegungspauschalen bei Abwesenheit vom Betriebssitz mehr als 8h = 12€ und ganzer Tag von 0 bis 24 Uhr = 24€. Übernachtungspausschale mit 20€ oder tatsächliche Kosten.

Unter Berücksichtigung von 25% pauschaler Lohnsteuer (wird vom Arbeitgeber gezahlt, kein Abzug auf der Gehaltsabrechnung):

Erholungsbeihilfe: Der Arbeitgeber kann für Erholungszwecke seines Arbeitnehmers folgende Beträge zuwenden:  Arbeitnehmer 156 €, Ehegatten 104 €, Kind 52 €. Voraussetzung ist die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang (3 Monate) der tatsächlich beim Arbeitnehmer entstandenen Kosten für Urlaub, Kur, erholsamer Veranstaltung am Wohnort. (Wichtig: wenn Grenze überschritten, dann voller Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig).

Arbeitstägliche Mahlzeiten: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an die Belegschaft.

Betriebsveranstaltungen: Wenn obige Freigrenze überschritten wird.

Reisekosten: Verpflegungspauschalen bis zum doppelten Satz (siehe oben).

Schenkung von Computer: Nur bei zusätzlichem Arbeitslohn, nicht statt des ohnehin vertraglich zustehenden Anspruchs.