Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke sind abziehbar bis 35 € netto pro Jahr und Empfänger.

Aber, der Empfänger soll den Vorteil lt. Finanzverwaltung auch versteuern.
Seit 2007 kann eine individuelle Besteuerung beim Geschenkempfänger vermieden werden, wenn der Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk  macht, den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuert (§ 37b EStG). Dazu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Begünstigt sind allerdings nur Sachzuwendungen.

Bei der Pauschalsteuer nach § 37b EStG gilt das "Alles-oder-nichts-Prinzip". Entscheidet sich ein Unternehmer zur Abführung der Pauschalsteuer, gilt das für sämtliche Präsente an Kunden und Geschäftsfreunde, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf oder nicht.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen nur Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, als sog. Streuwerbeartikel unberücksichtigt bleiben. Geschenke mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 10 EUR bis zu 35 EUR, die steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar sind, sollen dagegen in die Pauschalversteuerung einbezogen werden müssen.

Beispiel:
Hans verschenkt jedes Jahr an 30 Kunden guten Wein im Wert von 25 €. Er muss mit einer zusätzlichen Steuerbelastung von 30 % auf 750 € = 225 € jährlich rechnen.