Kurzhinweise zum Arbeitsrecht – Kündigung

Arbeitsvertrag Checkliste:

  • Definition der Tätigkeit
  • Eintrittstermin und Probezeit
  • Befristung
  • Gehalt und Zahlungsmodus
  • Arbeitszeit, Gleitzeit und Mehrarbeit
  • Stundenpool
  • Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld
  • Nebentätigkeiten
  • Kündigungsfristen
  • Geheimhaltungspflichten, Wettbewerbsverbot
  • Internetnutzung, E-Mail-Verkehr
  • Ausschlussklausel

Auch Aushilfen (geringfügig Beschäftigte) haben Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsanspruch. Es gelten ebenso die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ab 1.1.2013 Grenze von 400 € auf 450 €; Pauschalabgabe Knappschaft 30%.

Krankheit = 6 Wochen Fortzahlung durch Arbeitgeber (AG), danach Krankengeld von Krankenkasse (bei gleicher Krankheit, wird ggf. auch bei Unterbrechung zusammengerechnet). Kleinbetriebe bis 30 Arbeitnehmer (AN) erhalten im Wege des Umlageverfahrens U1 je nach vorheriger Auswahl ca. 30 bis 70% erstattet (je nach Satz und Krankenkasse)

Mutterschutz = 6 Wo vor und 8 Wo nach Geburt = Mutterschaftsgeld i.H. des bisherigen Nettos. Krankenkasse bis 13 € pro Tag, darüber AG. AG-Zahlung wird von KK durch Umlage 2 zu 100% auf Antrag erstattet.

Probezeit = bis zu 6 Monaten möglich, dann Kündigung mit 14-Tage-Frist

Kündigung und Abwicklungsvertrag = Kündigung im Rahmen der Fristen des § 622 BGB. Frist für AN 4 Wo zum Monatsende/zur Monatsmitte. Für AG nach Dauer des Arbeitsverhältnisses ggf. verlängerte Fristen.
Vertrag löst nicht auf sondern regelt nur die einzelnen Verpflichtungen der ehemaligen Parteien, Rückgabe von Werkzeug, PC, Kleidung, Erteilung eines Zeugnisses etc.

Kündigung schriftlich (nicht SMS, Mail, oder Fax) Zugangsnachweis
Klage des AN innerhalb von 3 Wo ab Zugang

Anwendung Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab 11 AN (alte AN genießen Bestandsschutz) (ohne Azubis, Teilzeit wird umgerechnet) (für Abfindung und Auswahl bez. sozialer Gesichtspunkte)

Abfindung = Anwendung des KSchG ab 11 AN durch AG veranlasster Kündigung, grds. 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr (ab 6 Mon) § 1a KSchG

Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein = nach Punktesystem abwiegen, welcher AN (Alter, Unterhaltspflichten, Beschäftigungsjahre; KSchG)

Änderungskündigung = andere Zeit, Ort, Tätigkeit, Vergütung etc.

Besonderer Schutz für Behinderte, Betriebsrat, Wehrdienst, Mutterschutz, Erziehungsurlaub etc.

Hinweis bei Kündigung, dass AN sich umgehend bei Arbeitsamt melden muss.
Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes, wenn AN an Kündigung mitwirkt, z.B. Verkürzung der Frist ohne Grund.
Wenn AN nicht mitwirkt, keine Anrechnung der Abfindung aufs Arbeitslosengeld.

Kündigungsfristen
Geregelt im § 622 BGB

  • Grundsatz = 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (nach der Probezeit)
  • Innerhalb der Probezeit 2 Wochen Kündigungsfrist

Verlängerung der Fristen nur für Arbeitgeber (=Arbeitnehmer kann weiter mit kurzer Frist kündigen)

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre 7 Monate zum Monatsende
(nur Zeiten ab Vollendung des 25. Lebensjahres des AN)

Kein Arbeitslosengeld (= Anspruch ruht, verschiebt sich nach hinten) wenn gesetzliche Kündigungsfrist (beträgt je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses 1 – 7 Monate) bei Auflösung unterschritten wird, d.h. Arbeitgeber zahlt dafür, dass Arbeitnehmer mit vorzeitiger Auflösung einverstanden ist. (Tabelle in § 143a II SGB III)

Urlaubsanspruch bei Kündigung in 2. Jahreshälfte
Vorsicht: Anspruch besteht in Höhe des vollen Jahresmindesturlaubs = mindestens 20 Tage (ist ggf. beim neuen AG anzurechnen)

Gleichbehandlungsgesetz beachten: Benachteiligungsverbot wegen Rasse, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität
z.B. Stellenangebote geschlechts- und altersneutral gestalten.

Befristung = grundsätzlich nur bei Angabe eines sachlichen Grundes = vorrübergehender Bedarf; Vertretung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschutz
Erleichterte Befristung ohne Sachgrund bei Neueinstellung maximal 3* verlängerbar auf insgesamt höchstens 2 Jahre
Existenzgründer = können in den ersten 4 Jahren bis zu 4 Jahre befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund eingehen

Verfallklausel = Tipp für Arbeitsverträge
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen.

Erfolgt diese Geltendmachung nicht, gelten die Ansprüche als verfallen.

Werden die rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche von der Gegenseite abgelehnt oder erklärt sich die Gegenseite nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich anhängig gemacht wird.

Pflegezeitgesetz
Lohnfortzahlungsansprüche sind noch ungeklärt, daher sollten diese für den Fall der Pflege ausgeschlossen werden

Tipp: Überarbeitung der Arbeitsverträge die einzelne Punkte nicht enthalten

  1. Fristgerechte Änderungskündigung des bestehenden Vertrags
  2. Abschluss eines neuen Vertrags mit dieser Klausel
  3. Auch andere noch fehlende Punkte können jetzt mit aufgenommen werden (z.Bsp. die wichtige Ausschlussklausel, nach der Ansprüche des Arbeitnehmers durch Zeitablauf erlöschen)

Oben genannte Aussagen betreffen nur die Rahmenbedingungen, in der Praxis kann häufig davon abgewichen werden (Richterentscheid).

Zum Arbeitsrecht und zur Gestaltung des Arbeitsvertrags wird die Einholung anwaltlichen Rats dringend empfohlen. Steuerberater machen kein Arbeitsrecht und können hierzu keine Beratungsleistungen erbringen.