Demenzielle Erkrankung Entziehung der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen mehr...
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Folgenden darüber zu befinden, ob einem Facharzt für Allgemeinmedizin die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen werden muss, weil dieser gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet ist.
Ein 68-jähriger Facharzt für Allgemeinmedizin, der auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, musste aufgrund von Patientenbeschwerden über sein Verhalten im Notdienst auf seine Geeignetheit überprüft werden. Untersuchungen ergaben schließlich das Vorliegen eines demenziellen Syndroms vom Grad einer leichten Demenz und Hinweise auf eine Korsakow-Symptomatik. Daraufhin verfügte der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an, da ein nicht unerhebliches Risiko der Gefährdung von Patienten aufgrund von Behandlungsfehlern bestehe. Der beklagte Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidungen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Das gilt für Zulassungsentziehungen sowohl wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten (§ 95 VI 1 letzte Alternative SGB V) als auch aufgrund nicht mehr vorliegender Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung (§ 95 VI 1 zweite Alternative SGB V). Maßgeblich seien hier jedoch die festgestellten kognitiven Einschränkungen, die nicht reversibel seien und die Fähigkeit beeinträchtigten, angemessen zu reagieren, was zudem mit der latenten Gefahr von Fehleinschätzungen und Fehlmedikationen einhergehe. Ein bestimmter Schweregrad der Erkrankung sei im Interesse des Patientenschutzes nicht erforderlich. Das bestätigte letztinstanzlich auch das BSG.
Hinweis: Bei Betrachtung von § 21 S. 1 Ärzte-ZV ergibt sich ohne Weiteres, dass kein bestimmter Schweregrad oder ein bestimmtes Stadium einer Erkrankung erforderlich ist, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob die vertragsärztliche Tätigkeit des Arztes insgesamt infrage gestellt ist - insbesondere auch im Hinblick auf den Patientenschutz. Das war im Urteilsfall maßgeblich.
BSG, Beschl. v. 13.02.2019 – B 6 KA 14/18 B
Vorgeschobene Härtefallgründe Verletzte Fortbildungspflicht kann Zulassungsentzug der vertragsärztlichen Versorgung zur Folge habe mehr...
Wann keine Härtefallregelung bei fehlenden Fortbildungsnachweisen mehr greift, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall bewerten.
Hierbei war die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund fehlender Fortbildungsnachweise bei einem praktischen Arzt strittig, der seit dem 02.12.1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Nachdem der Arzt der Aufforderung, den Nachweis für Fortbildungen in einem bestimmten Umfang für die vergangenen fünf Jahre zu erbringen, nicht nachkam, wurde er darauf hingewiesen, dass wegen des fehlenden Fortbildungsnachweises Honorarkürzungen erfolgen würden. Zugleich wurde ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss für Ärzte eingeleitet, der eine Geldbuße von 2.500 € verhängte. Doch weder Honorarkürzungen für die entsprechenden Quartale noch die Geldbuße konnten den Arzt dazu bewegen, die erforderlichen Fortbildungen nachzuweisen.
Schließlich beantragte die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte, dem Kläger gemäß § 27 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen. Der Arzt argumentierte für die dennoch weiterhin fehlenden Nachweise mit seinem belastenden Praxisalltag und machte zudem Härtefallgründe geltend: 2005 sei zum Beispiel seine Wohnung ausgebrannt. Er habe ferner angenommen, die Fortbildungsnachweise würden automatisch weitergeleitet, und nicht gewusst, dass die Honorarkürzungen aufgrund des Verstoßes gegen Fortbildungsverpflichtungen erfolgt seien.
Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger die Zulassung mit „sofortiger Wirkung“. Er habe in den letzten fünf Jahren vor dem 30.06.2009 nicht gemäß § 95d SGB V die erforderlichen Fortbildungen nachgewiesen. Auch in der Folgezeit hätten ihn weder Honorarkürzungen noch die Disziplinarmaßnahme dazu bewegen können, die notwendigen Fortbildungen durchzuführen und nachzuweisen.
Hinweis: Mit seiner Klage scheiterte der Arzt letztinstanzlich vor dem BSG. Zu den „Härtefallgründen“ merkte das Gericht Folgendes an: Der Wohnungsbrand habe 2005 stattgefunden und könne daher kein Grund für fehlende Nachweise für die Jahre 2006 bis 2009 sein. Bis Ende des Jahres 2009 habe der Kläger keine einzige Teilnahme an einer (externen) Fortbildung nachgewiesen.
BSG, Beschl. v. 13.02.2019 – B 6 KA 20/18 B
Medical Beauty Lounge Medizinische und rein kosmetische Leistungen müssen sauber voneinander getrennt sein mehr...
Ein Arzt, der ein gewerbliches Kosmetikstudio betrieb, musste sich dem Vorwurf einer Verbraucherzentrale stellen, durch irreführende Angaben wettbewerbswidrig zu agieren. Das Landgericht Frankfurt/Main (LG) musste entscheiden.
Der Hautarzt in diesem Fall betrieb neben seiner Privatpraxis ein gewerbliches Kosmetikstudio, das er „Medical Beauty Lounge“ nannte. Auf der Website seines Studios bewarb er unter der Rubrik „Gesichtsbehandlung“ eine „Medizinische Therapie“. Unter „Stellengesuche“ hieß es zudem: „Unser Team besteht aus unseren gut ausgebildeten Medizinkosmetikerinnen“.
Aufgrund dieser drei Angaben hatte ihn eine Verbraucherzentrale zunächst abgemahnt und schließlich gerichtlich auf Unterlassung verklagt - und das erfolgreich. Das LG untersagte dem Arzt schließlich die entsprechenden Werbeaussagen. Der Arzt hatte zwar eingewandt, in seiner „Lounge“ würden tatsächlich medizinische, nicht aber ärztliche Leistungen erbracht. Doch das konnte das Gericht nicht überzeugen: Der Webauftritt des Instituts erwecke den Eindruck, es würden medizinische Leistungen erbracht, die Diagnose und Heilung von Krankheiten beträfen.
Hinweis: Dermatologen können neben ihrer Praxis zwar auch ein Kosmetikstudio betreiben. Sie müssen allerdings unbedingt darauf achten, dass medizinische und rein kosmetische Leistungen sauber voneinander getrennt bleiben - auch in der Bewerbung der angebotenen Leistungen. Ansonsten ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.05.2019 – 3-06 0 102/18
Demenzielle Erkrankung Entziehung der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen mehr...
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Folgenden darüber zu befinden, ob einem Facharzt für Allgemeinmedizin die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen werden muss, weil dieser gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet ist.
Ein 68-jähriger Facharzt für Allgemeinmedizin, der auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, musste aufgrund von Patientenbeschwerden über sein Verhalten im Notdienst auf seine Geeignetheit überprüft werden. Untersuchungen ergaben schließlich das Vorliegen eines demenziellen Syndroms vom Grad einer leichten Demenz und Hinweise auf eine Korsakow-Symptomatik. Daraufhin verfügte der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an, da ein nicht unerhebliches Risiko der Gefährdung von Patienten aufgrund von Behandlungsfehlern bestehe. Der beklagte Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidungen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Das gilt für Zulassungsentziehungen sowohl wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten (§ 95 VI 1 letzte Alternative SGB V) als auch aufgrund nicht mehr vorliegender Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung (§ 95 VI 1 zweite Alternative SGB V). Maßgeblich seien hier jedoch die festgestellten kognitiven Einschränkungen, die nicht reversibel seien und die Fähigkeit beeinträchtigten, angemessen zu reagieren, was zudem mit der latenten Gefahr von Fehleinschätzungen und Fehlmedikationen einhergehe. Ein bestimmter Schweregrad der Erkrankung sei im Interesse des Patientenschutzes nicht erforderlich. Das bestätigte letztinstanzlich auch das BSG.
Hinweis: Bei Betrachtung von § 21 S. 1 Ärzte-ZV ergibt sich ohne Weiteres, dass kein bestimmter Schweregrad oder ein bestimmtes Stadium einer Erkrankung erforderlich ist, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob die vertragsärztliche Tätigkeit des Arztes insgesamt infrage gestellt ist - insbesondere auch im Hinblick auf den Patientenschutz. Das war im Urteilsfall maßgeblich.
BSG, Beschl. v. 13.02.2019 – B 6 KA 14/18 B
Vorgeschobene Härtefallgründe Verletzte Fortbildungspflicht kann Zulassungsentzug der vertragsärztlichen Versorgung zur Folge habe mehr...
Wann keine Härtefallregelung bei fehlenden Fortbildungsnachweisen mehr greift, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall bewerten.
Hierbei war die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund fehlender Fortbildungsnachweise bei einem praktischen Arzt strittig, der seit dem 02.12.1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Nachdem der Arzt der Aufforderung, den Nachweis für Fortbildungen in einem bestimmten Umfang für die vergangenen fünf Jahre zu erbringen, nicht nachkam, wurde er darauf hingewiesen, dass wegen des fehlenden Fortbildungsnachweises Honorarkürzungen erfolgen würden. Zugleich wurde ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss für Ärzte eingeleitet, der eine Geldbuße von 2.500 € verhängte. Doch weder Honorarkürzungen für die entsprechenden Quartale noch die Geldbuße konnten den Arzt dazu bewegen, die erforderlichen Fortbildungen nachzuweisen.
Schließlich beantragte die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte, dem Kläger gemäß § 27 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen. Der Arzt argumentierte für die dennoch weiterhin fehlenden Nachweise mit seinem belastenden Praxisalltag und machte zudem Härtefallgründe geltend: 2005 sei zum Beispiel seine Wohnung ausgebrannt. Er habe ferner angenommen, die Fortbildungsnachweise würden automatisch weitergeleitet, und nicht gewusst, dass die Honorarkürzungen aufgrund des Verstoßes gegen Fortbildungsverpflichtungen erfolgt seien.
Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger die Zulassung mit „sofortiger Wirkung“. Er habe in den letzten fünf Jahren vor dem 30.06.2009 nicht gemäß § 95d SGB V die erforderlichen Fortbildungen nachgewiesen. Auch in der Folgezeit hätten ihn weder Honorarkürzungen noch die Disziplinarmaßnahme dazu bewegen können, die notwendigen Fortbildungen durchzuführen und nachzuweisen.
Hinweis: Mit seiner Klage scheiterte der Arzt letztinstanzlich vor dem BSG. Zu den „Härtefallgründen“ merkte das Gericht Folgendes an: Der Wohnungsbrand habe 2005 stattgefunden und könne daher kein Grund für fehlende Nachweise für die Jahre 2006 bis 2009 sein. Bis Ende des Jahres 2009 habe der Kläger keine einzige Teilnahme an einer (externen) Fortbildung nachgewiesen.
BSG, Beschl. v. 13.02.2019 – B 6 KA 20/18 B
Medical Beauty Lounge Medizinische und rein kosmetische Leistungen müssen sauber voneinander getrennt sein mehr...
Ein Arzt, der ein gewerbliches Kosmetikstudio betrieb, musste sich dem Vorwurf einer Verbraucherzentrale stellen, durch irreführende Angaben wettbewerbswidrig zu agieren. Das Landgericht Frankfurt/Main (LG) musste entscheiden.
Der Hautarzt in diesem Fall betrieb neben seiner Privatpraxis ein gewerbliches Kosmetikstudio, das er „Medical Beauty Lounge“ nannte. Auf der Website seines Studios bewarb er unter der Rubrik „Gesichtsbehandlung“ eine „Medizinische Therapie“. Unter „Stellengesuche“ hieß es zudem: „Unser Team besteht aus unseren gut ausgebildeten Medizinkosmetikerinnen“.
Aufgrund dieser drei Angaben hatte ihn eine Verbraucherzentrale zunächst abgemahnt und schließlich gerichtlich auf Unterlassung verklagt - und das erfolgreich. Das LG untersagte dem Arzt schließlich die entsprechenden Werbeaussagen. Der Arzt hatte zwar eingewandt, in seiner „Lounge“ würden tatsächlich medizinische, nicht aber ärztliche Leistungen erbracht. Doch das konnte das Gericht nicht überzeugen: Der Webauftritt des Instituts erwecke den Eindruck, es würden medizinische Leistungen erbracht, die Diagnose und Heilung von Krankheiten beträfen.
Hinweis: Dermatologen können neben ihrer Praxis zwar auch ein Kosmetikstudio betreiben. Sie müssen allerdings unbedingt darauf achten, dass medizinische und rein kosmetische Leistungen sauber voneinander getrennt bleiben - auch in der Bewerbung der angebotenen Leistungen. Ansonsten ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.05.2019 – 3-06 0 102/18
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