Unsere besonderen Leistungen für Ärzte
Unsere Kanzlei verfügt über viele Jahre Erfahrung bei der Beratung von Ärzten. Wir verstehen uns als Ihr auf Ärzte spezialisierter Begleiter in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Für Sie entwickeln wir ein individuelles Beratungspaket, bei dem wir auch Ihre privaten Finanzen und Ihre Vorsorgeplanung berücksichtigen. Ganz nach Ihren Wünschen.
Folgender Beratungsbedarf im Wirtschaftsleben der Heilberufe kann durch meine Kanzlei abgedeckt werden:
Besonders wichtig für unsere Zusammenarbeit mit Ihnen ist uns ein regelmäßiger Austausch. Wir informieren Sie auf dieser Seite umfassend über relevante Themen für Ärzte. Aktuelle News, Videos und umfassende Merkblätter verschaffen Ihnen einen Überblick über Themen, zu denen wir Sie gerne Beraten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitergehende Fragen haben.
Aktuelles
Gericht zeigt Grenze auf Dürfen Kammern Millionen zurücklegen? mehr...
Die Bildung von Rücklagen durch berufsständische Kammern ist kein Selbstzweck. Sie müssen einem konkreten Bedarf dienen und auf einer nachvollziehbaren Finanzplanung beruhen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hat nun entschieden, dass die Apothekerkammer Nordrhein diese Anforderungen bei ihren Haushaltsplanungen für die Jahre 2021 und 2022 nicht ausreichend erfüllt hat. Die darauf beruhenden Beitragsbescheide sind daher rechtswidrig.
Geklagt hatte ein Apotheker aus Düsseldorf gegen die ihn betreffende Beitragsfestsetzung . Das VG gab der Klage im Wesentlichen statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Apothekerkammer Nordrhein bei der Festlegung ihrer Rücklagen gegen wesentliche haushaltsrechtliche Grundsätze verstoßen.
Zum Hintergrund: Apothekerkammern dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben kein Vermögen ansammeln, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Haushaltsplanung müssen sie deshalb den voraussichtlichen Finanzbedarf sorgfältig prognostizieren und die erforderlichen Mitgliedsbeiträge entsprechend festsetzen. Für die Bildung von Rücklagen gelten dabei besondere Anforderungen: Sie müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein und auf einer konkreten, transparenten und objektiv nachvollziehbaren Risikobewertung beruhen. Diesen Anforderungen genügte die Haushaltsplanung der Apothekerkammer Nordrhein nach Ansicht des Gerichts nicht. Die vorgesehene allgemeine Rücklage von 3 Mio. € beruhte nicht auf einer ausreichend dokumentierten Risikoanalyse. Eine konkrete Prognose der abzusichernden Finanzierungsrisiken für die jeweiligen Haushaltsjahre fehlte.
Das Urteil verdeutlicht, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erhebung von Beiträgen nicht unbegrenzt finanzielle Reserven aufbauen dürfen. Rücklagen müssen stets einen nachvollziehbaren Zweck erfüllen, und ihre Höhe muss sich aus einer belastbaren Finanzplanung ergeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar die Apothekerkammer Nordrhein, enthält aber wichtige Hinweise für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Kammern. Bei der Bildung von Rücklagen und der Festsetzung von Beiträgen sind nachvollziehbare Prognosen sowie konkrete Bedarfsanalysen erforderlich und entsprechend zu dokumentieren.
WhatsApp-Chat mit Folgen Unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten führt zu Schadensersatzanspruch mehr...
Die Nutzung von WhatsApp-Gruppen zur Abstimmung von Dienstplänen, Krankmeldungen oder organisatorischen Fragen ist im Arbeitsalltag weit verbreitet. Dies entbindet die Beteiligten jedoch nicht von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) hat entschieden, dass die Weitergabe von Diagnosen eines Kollegen in einer solchen Gruppe einen unzulässigen Datenschutzverstoß darstellt.
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Dort bestand eine WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte, die unter anderem zur Organisation von Urlaub, Krankmeldungen und Dienstübernahmen genutzt wurde. Nachdem sich der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden in der Klinik hatte untersuchen lassen und sich für einen bevorstehenden Wochenenddienst krankmeldete, musste die beklagte Stationsärztin seine Vertretung übernehmen. Ihren Unmut darüber äußerte sie anschließend in der WhatsApp-Gruppe. Dabei teilte sie nicht nur die Diagnosen ihres Kollegen mit, sondern äußerte zudem Zweifel an dessen Erkrankung und stellte ihn vor den anderen Mitgliedern der Gruppe in abwertender Weise dar.
Der Arzt verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Das ArbG gab der Klage überwiegend statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Gesundheitsdaten um besonders geschützte personenbezogene Daten , deren Weitergabe ohne rechtliche Grundlage unzulässig ist. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung der Diagnosen im Kollegenkreis habe nicht bestanden. Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe weiterhin, obwohl der Kläger inzwischen nicht mehr in der Klinik tätig sei. Das Gericht sah eine Wiederholungsgefahr insbesondere deshalb als gegeben an, weil die Ärztin ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt habe.
Aufgrund der unbefugten Offenlegung seiner Gesundheitsdaten und der damit verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sprach das Gericht dem Kläger zudem einen Ersatz für erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 € zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Auch im beruflichen Umfeld unterliegen Gesundheitsdaten einem besonderen Schutz. Die Weitergabe sensibler personenbezogener Daten von Beschäftigten ohne entsprechende Berechtigung kann datenschutzrechtliche Folgen haben und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen auslösen.
Sektorale Erlaubnisse gestärkt Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik möglich mehr...
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass eine Heilpraktikererlaubnis auch auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt erteilt werden kann. Physiotherapeuten erhalten damit grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsfeld rechtlich zu erweitern. In zwei aktuellen Urteilen hat das BVerwG entschieden, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik grundsätzlich zulässig ist.
Geklagt hatten zwei Physiotherapeuten aus Bayern und Baden-Württemberg, die bereits über eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügten und diese um den Bereich Chiropraktik erweitern wollten. Die zuständigen Behörden hatten die Anträge abgelehnt. Insbesondere wurde argumentiert, dass für die Chiropraktik kein ausreichend klar abgegrenztes Berufsbild bestehe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Auffassung bestätigt und darauf verwiesen, dass weder die Krankheitsbilder noch die Behandlungstechniken eindeutig abgegrenzt seien.
Das BVerwG folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter ist die Chiropraktik ein hinreichend eigenständiges und ausdifferenziertes Tätigkeitsfeld . Zwar seien Ausbildung und Berufsausübung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ergäben sich aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an Studium und Patientensicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 sowie aus den Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände ausreichend klare Abgrenzungskriterien.
Damit steht fest, dass eine Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich Chiropraktik beschränkt werden kann. Eine automatische Erweiterung bestehender Erlaubnisse ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Antragsteller müssen weiterhin ihre fachlichen Kenntnisse in einer speziellen behördlichen Kenntnisüberprüfung für den Bereich Chiropraktik nachweisen. Nach Ansicht des BVerwG überschneiden sich Physiotherapie und Chiropraktik zwar, identisch sind sie jedoch nicht.
Hinweis: Die Entscheidungen stärken die rechtlichen Möglichkeiten von Physiotherapeuten und anderen Angehörigen medizinischer Berufe, ihre Tätigkeit gezielt auf weitere Bereiche auszudehnen. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass der Patientenschutz durch eine zusätzliche Qualifikationsprüfung gewährleistet bleiben muss.
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Video-Tipps
Hier finden Sie Erklärvideos zu Steuerfragen, die praktisch in jeder Arztpraxis auftauchen. Die Videos zeigen Ihnen kurz und verständlich, wie Sie Steueroptimierungen nutzen und Fallen vermeiden.
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Merkblätter und Checklisten
Umfassende Informationen und Empfehlungen zu Steuerthemen für Ärzte finden Sie in unseren Merkblättern. Sie können sich die Merkblätter direkt am Bildschirm ansehen oder sie ausdrucken.
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Wachstumsmarkt Gesundheit
Die Beratung der Ärzte und Heilberufe auf steuerlichem und wirtschaftlichem Gebiet stellt sich für mich als vielseitige und interessante Herausforderung dar. Insbesondere die vielfältigen Gesundheitsreformen liefern sich mit den Änderungen der Steuergesetzgebung einen nicht endenden Wettlauf.
Durch die regelmäßige Teilnahme auf fachspezifischen Kongressen bin ich über aktuelle Reformen im Gesundheitswesen und ärztlichen Kooperationsmöglichkeiten mit den dazugehörigen vertraglichen Gestaltungen auf dem Laufenden.
Meine Kanzlei verbindet eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Landesinnung der Orthopädieschuhmacher Thüringen. Ferner unterrichte ich den steuerlichen Teil eines Existenzgründerseminars im Landesverband der Physiotherapeuten Thüringens.
Der rechtliche Teil der Beratung kann von einem integrierten Anwalt als Netzwerkpartner zur Abrundung der Beratung aus einem Guss erfolgen.
Das Gesundheitswesen ist ein Wachstumsmarkt, dem es gilt, sich steuerlich, rechtlich und bertriebswirtschaftlich anzupassen. Lassen Sie sich beraten; Sie werden nicht enttäuscht sein.
Im rechtsberatenden Bereich ist durch meine Kooperationspartner für Unterstützung gesorgt.
Für die Tätigkeit stehen spezialisierte Mitarbeiter/innen zur Verfügung.
Durch ständige Reformen sind die Heilberufe nicht nur auf steuerliche sondern auch auf wirtschaftliche Beratung angewiesen. Druch den Wandel und Druck des Gesetzgebers werden die unterschiedlichsten Kooperationsformen attraktiv.
Hierbei zu beachten ist auch die Umstellung des Vergütungssystems auf die Regel-Leistungs-Volumina ab 2009.
Video-Tipps
Die E-Rechnung in Arztpraxen
Wie für andere Unternehmen gilt auch für Arztpraxen die E-Rechnungspflicht. Was für die Ausstellung von E-Rechnungen gilt, welche Dateiformate zulässig sind und wichtige Fragen zur Archivierung erläutert dieses Video kompakt in drei Minuten.
Datenschutzgrundverordnung: Das ist beim Umgang mit Patientendaten zu beachten
Gesundheitsdaten sind besonders sensible persönliche Daten. Entsprechend streng ist der gesetzlich vorgeschriebene Schutz durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und weitere Regelungen. Bei Verstößen drohen Strafen bis hin zu Haftstrafen. Das Video erklärt, wie Sie bei der Umsetzung der aktuellen Datenschutzbestimmungen vorgehen sollten.
Verfahrensdokumentation: So müssen Sie Ihre Buchführung für das Finanzamt beschreiben
Bei Betriebsprüfungen werden Sie künftig eine Verfahrensdokumentation für die Buchführung in Ihrer Arzt- oder Zahnarztpraxis vorlegen müssen. Die Dokumentation soll beschreiben, wie Belege von der Eingabe bis zur Speicherung verarbeitet werden. Welche Bestandteile eine Verfahrensdokumentation haben soll und wie Sie die Dokumentation erstellen, erfahren Sie in diesem Video.
Gewerbesteuerfallen für Praxen
Arzt- und Zahnarztpraxen können schnell gewerbesteuerpflichtig werden. Für Gemeinschaftspraxen besteht sogar die Gefahr, dass auch nicht gewerbliche Umsätze umqualifiziert werden. Die damit zusammenhängenden bürokratischen und finanziellen Belastungen gilt es zu vermeiden. Wie, dazu bekommen Sie wichtige Hinweise in diesem Video.
Investitionen in die Praxis: Warum sich Schulden lohnen können
Mit Fremdfinanzierungen können Sie finanzielle Sicherheit gewinnen und auch noch Steuern sparen. Aber vor jeder Investition sollten die Umstände und verschiedene Finanzierungen geprüft werden. Dieses Video zeigt warum.
Elektronische Betriebsprüfung: Wann eine Prüfung droht und wie Sie sich richtig vorbereiten
Betriebsprüfungen in Arztpraxen haben häufig konkrete Anlässe. Welche Anlässe immer wieder vorkommen, erfahren Sie in diesem Video. So können Sie sie vermeiden und das Risiko von Betriebsprüfungen in Ihrer Praxis verringern.
Umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen
Der Grundsatz, dass ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wird immer mehr aufgeweicht. Grund sind die Zunahme von umsatzsteuerpflichtigen IGe-Leistungen sowie aktuelle Urteile des EuGH. So gehen Sie richtig damit um.
Praxis-PKW: Günstig fahren und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden
Bei Praxis-Pkws streicht das Finanzamt des Öfteren Betriebsausgaben. Halten Sie die in diesem Video erläuterten Vorgaben ein, müssen Sie keine Abzüge befürchten.
Steuerfreie Gehaltsextras: Attraktive Zusatzzahlungen ohne Steuer- und Abgabenbelastung
Diese Leistungen können Sie Mitarbeitern Ihrer Praxis gewähren, ohne dass Sie als Arbeitgeber Steuern und Abgaben tragen müssen. So können Sie mit attraktiven Gehältern gute Mitarbeiter locken.