Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis
In Anbetracht eines relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht besteht, ist die Durchsuchung einer Arztpraxis unverhältnismäßig. Das entschieden die Richter des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 21.1.2008.
Bewegen sich die Verdachtsgründe im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, kann eine Durchsuchung unter keinen Umständen gerechtfertigt werden.
In einem Fall aus der Praxis rechnete eine Ärztin gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Ärztin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei.
Hier kamen die Richter zu dem Entschluss, dass eine Durchsuchung als verfassungswidrig anzusehen ist.