Integrierte Versorgung

Wenn die Krankenkasse dem Arzt für eine Behandlung eines Patienten im Wege der integrierten Versorgung die Vergütung mittels einer Fallpauschale nach §§ 140a ff. SGB V vornimmt, sieht diese häufig die medizinische Versorgung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln vor.
Die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln (z.B. Bandagen) zählen nicht mehr zur heilberuflichen (freiberuflichen) Tätigkeit und sind als gewerbliche Einkünfte einzustufen. Bei einer Einzelpraxis lässt das Steuerrecht eine Trennung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften zu.
Bei einer Gemeinschaftspraxis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Trennung i.d.R. ausgeschlossen. Sämtliche Einkünfte gelten dann als gewerblich infiziert. Dies kann wiederum durch Gründung einer personenidentischen Managementgesellschaft als Obergesellschaft verhindert werden.
Hierbei wird der Vertrag zur integrierten Versorgung zwischen Krankenkasse und Managementgesellschaft abgeschlossen. Ferner schließt die Managementgesellschaft einen weiteren Vertrag mit der ärztlichen Gemeinschaftspraxis, die somit abgeschirmt weiter freiberufliche Einkünfte erzielt.