Steuerabzug für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt

I. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei Anstellung von Personal

  • 20 % Steuerabzug der Aufwendungen für geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt max. 510 € p.a. (Arbeitslohn bis 400 € mtl.)
    (aber 13,7 % Sozialversicherung Haushaltsscheckverfahren per Einzug der Minijobzentrale)
  • 20 % max. 4.000 € p.a. bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Arbeitslohn über 450 € mtl.)
  • Freibetrag für Haushaltshilfe mit 624 € p.a. wenn Stpfl das 60 Lj vollendet hat oder wegen Krankheit notwendige Beschäftigung; für Schwerbehinderte 924 € p.a.

Bei Beauftragung von Fremdfirmen

  • Steuerabzug 20% der Arbeitsleistung (ohne Material) max. 1.200 € p.a.
    (direkter Abzug von der Einkommensteuer)
  • Begriff: Haushaltsnahe Dienstleistungen werden i.d.R. von Haushaltsmitgliedern erledigt und fallen wiederholt an.

Beispiele: Gärtner, Fensterputzer, Pflegedienst, kleine Schönheitsreparatur, Umzug, Fernseh- oder Waschmaschinenreparatur, Essenszubereitung (u.A. auch in Nebenkosten- bzw. Wohngeldabrechnung enthalten)
Nachweis per Überweisung (keine Barzahlung). Leistung und Zahlung in einem Jahr.

Beispiel:
Eheleute A lassen monatlich die Firma B zum Fensterputzen und Rasenmähen kommen und zahlen mtl. 150 €. Jahresbetrag = 1.800 € davon 20% = 360 € Steuererstattung. 

II. Erhöhung des Betrags

Wie oben, allerdings für Pflege- und Betreuungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit. Steuerabzug 20% max. 4.000 € (Leistungen der Pflegeversicherung sind vorher abzuziehen)
(nicht bei erhöhten Behindertenpauschbetrag)

III. Handwerkerleistungen im Privathaushalt

  • Steuerabzug 20% der Aufwendungen ohne Material, höchstens 1.200 €
  • Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Klavierreparatur, Schornsteinfeger, nicht im Rahmen eines Neubaus
  • auch Mieter und Eigentümergemeinschaften

Beispiel:
A beauftragt Fliesenleger B in seiner Wohnung den Steinfußboden zu erneuern.
Rechnung des B: Material 3.000 € und Arbeitsleistung 4.000 €.
Außerdem erneuert B einige kaputte Fliesen im Badezimmer, Material 500 € und Arbeitsleistung 800 €. (gilt hier als haushaltsnahe Dienstleistung siehe I.)
Steuerabzug für den Steinfußboden = 4.000 € * 20% = 800 € (voller Abzug, da Höchstbetrag nicht erreicht).
Steuerabzug für die Fliesenreparatur = 800 € * 20% = 160 €.
Steuerabzug insgesamt = 860 €