Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitgeber
Allgemein:
- Innerhalb der gesetzlichen Grenzen hat die Agentur für Arbeit bei allen Arten des Eingliederungszuschusses einen Verhandlungsspielraum zu Leistungshöhe und Förderdauer.
- Berechnungsbasis ist das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt (regelmäßig gezahltes tarifliches oder ortsübliches Entgelt ohne Einmalzahlungen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Zusätzlich wird der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal mit 20% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes erstattet.
- Förderungszuschuss ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn hierfür ein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet wird
- Bei Nachbeschäftigungspflicht ist eine Weiterbeschäftigungserklärung zu Unterschreiben
- 2. Monate nach Beendigung der Fördermaßnahme ist eine Schlussabrechnung der gezahlten Arbeitsentgelte einzureichen
Zuschuss |
Förderkonditionen |
Besonderheiten |
Bemerkungen |
Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen (§§ 217,218 SBG III) |
-Bis zu 50%, bis zu 12 Monaten; |
-Förderausschluss bei Vorbeschäftigung in den letzen 4 Jahren bei demselben AG; |
Zielgruppe sind geringer qualifizierte Arbeitnehmer oder Berufsrückkehrer |
Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen |
-Bis zu 70% |
-Verringerung des Zuschusses jeweils nach 12 Monaten, bei älteren Arbeitnehmern (mind. 55. Jährigen) erstmals nach 24 Monaten |
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Einstellungszuschuss an Existenzgründer (§§ 225 ff. SBG III) |
-Förderhöhe fest 50%; |
-Förderung für maximal zwei Arbeitnehmer gleichzeitig; |
-Einstellung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Aufnahme der Selbstständigkeit für unbefr. AN |
Zuschuss für Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen |
-Entgeltkosten einer Probebeschäftigung bis 3. Monate; |
-Voraussetzung für Arbeitsplatzausstattung: |
-Erstattet werden Entgeltkosten inkl. SV-Beiträge AG |
Beschäftigungs-förderung für Langzeitarbeitslose (§ 16a SGB III) | -Bis zu 75% -Bis 24 Monate -Wiederholungs- förderung ist möglich |
weitere Zuschüsse bei Qualifizierung und Arbeitsplatzinvestitionen | |
Job-Rotation (§§ 229 ff. SGB III) |
-Erstattung des Arbeitsentgelts für Vertreter bis zu 100% -Bis zu 12 Monate -mind. 50%, max. 100% |
-Betriebliche Vertretungsketten sind möglich; -Keine übernahmepflicht für Vertreter |
Einstellung eines bisher arbeitslosen Arbeitnehmers zur Vertretung eines sich in Weiterbildungs- maßnahmen befindlichen anderen Arbeitnehmers |
Nachholen eines Berufsschul-abschlusses (§ 235c SGB III) |
Erstattung des Arbeitsentgeltes für weiterbildungsbedingte Freistellungen bis zu 100% , sowie des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung | Anerkennung der Notwendigkeit der Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit | -Mind. 4 Wochen Bildungsmaßnahme und anerkannter Berufsabschluss -Arbeitsverhältnis muss mind. Für Dauer der Weiterbildung bestehen |
Betriebliche Weiterbildung älterer Arbeitnehmer (§ 417 SGB III) |
Erstattung der Maßnahme kosten der Weiterbildung an den Arbeitnehmer | -Im Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten -Qualifizierung außerhalb des Betriebes |
-AN die das 45 LJ. vollendet haben -Übernahmefähige Kosten(Lehrgangskosten, Fahrtkosten, auswärtige Unterbringung, Kinderbetreuung im Zeitraum) |
Qualifizierungs-zuschuss für jüngere Arbeitnehmer (421o SGB III) | -Förderung 50% -Bis zu 12 Monate -Förderhöhe max. 1.000€ monatlich |
-seit 2 Jahren vollbeschäftigte Arbeitnehmer beim Arbeitgeber -Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung |
-Beschäftigungsaufnahme vor dem vollendeten 25. Lebensjahr -Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss und vor Vollzeitbeschäftigung mind. 6. Monate Arbeitslos gewesen -Vermittlung von betriebsnaher und marktverwertbaren Kenntnissen, fähig- und Fertigkeiten die beruflichen Abschluss vorbereiten |
Zuschuss bei Einstiegsqualifizierung (§235b SGB III) | Max. 216 € mtl. zuzüglich AG-Beitrag zur Sozialversicherung für 6-12 Monate | -Vorbereitung auf Ausbildungsberuf; -Abschluss eines Vertrages nach § 26 BBiG |
-Ziel anschließender Ausbildungsvertrag - Förderfähig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche - Förderausschluss wenn beim selben Unternehmen Einstiegsqualifikation durchlaufen bzw. 3 Jahre dort beschäftigt - Ausgeschlossen auch betriebe von Ehegatten und Eltern |
Zuschuss zur Aus- und Weiterbildung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§§ 235a, 236 SGB III) |
Bis zu 60% Vergütung, bei Schwerbehinderten 80% der Ausbildungsvergütung | Bei Übernahme schwerbehinderter Arbeitnehmer zusätzlicher eingliederungs- zuschuss bis zu 70% für 12 Monate |