Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitgeber

Allgemein:

  • Innerhalb der gesetzlichen Grenzen hat die Agentur für Arbeit bei allen Arten des Eingliederungszuschusses einen Verhandlungsspielraum zu Leistungshöhe und Förderdauer.
  • Berechnungsbasis ist das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt (regelmäßig gezahltes tarifliches oder ortsübliches Entgelt ohne Einmalzahlungen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
  • Zusätzlich wird der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal mit 20% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes erstattet.
  • Förderungszuschuss ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn hierfür ein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet wird  
  • Bei Nachbeschäftigungspflicht ist eine Weiterbeschäftigungserklärung zu Unterschreiben
  • 2. Monate nach Beendigung der Fördermaßnahme ist eine Schlussabrechnung der gezahlten Arbeitsentgelte einzureichen

Zuschuss

Förderkonditionen

Besonderheiten

Bemerkungen

Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen (§§ 217,218 SBG III)

-Bis zu 50%, bis zu 12 Monaten;
-Bei Schwerbehinderten bis 70%, bis zu 24 Monate
-Bei über 50 Jährigen 50% und längere Förderdauer mögl.

-Förderausschluss bei Vorbeschäftigung in den letzen 4 Jahren bei demselben AG;
-Nachbeschäftigungs- und Rückzahlungs- regelungen bei vorzeitiger Beendigung

Zielgruppe sind geringer qualifizierte Arbeitnehmer oder Berufsrückkehrer

Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
(§ 219 SBG III)

-Bis zu 70%
-Bis zu 36 Monate
-Ab 50 Jahren 60 Monate
-Ab dem 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate

-Verringerung des Zuschusses jeweils nach 12 Monaten, bei älteren Arbeitnehmern (mind. 55. Jährigen) erstmals nach 24 Monaten
-mind. 10%, max. 30%

 

Einstellungszuschuss an Existenzgründer (§§ 225 ff. SBG III)

-Förderhöhe fest 50%;
-Förderdauer bis zu 12 Monaten

-Förderung für maximal zwei Arbeitnehmer gleichzeitig;
-Keine Nachbeschäftigungspflicht

-Einstellung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Aufnahme der Selbstständigkeit für unbefr. AN
-AN vor Einstellung mind. 3. Monate Arbeitslos
-AG beschäftigt nicht mehr als 5. Arbeitnehmer

Zuschuss für Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen
(§ 238 SBG III)

-Entgeltkosten einer Probebeschäftigung bis 3. Monate;
-Zuschüsse zur behinderten gerechten Ausstattung der Arbeitsplatzes

-Voraussetzung für Arbeitsplatzausstattung:
-Keine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers 

-Erstattet werden Entgeltkosten inkl. SV-Beiträge AG
-Gefördert werden sanitäre Einrichtungen, Auffahrrampen oder Ähnliches

Beschäftigungs-förderung für Langzeitarbeitslose (§ 16a SGB III) -Bis zu 75%
-Bis 24 Monate
-Wiederholungs- förderung ist möglich
weitere Zuschüsse bei Qualifizierung und Arbeitsplatzinvestitionen  
Job-Rotation
(§§ 229 ff. SGB III)
-Erstattung des Arbeitsentgelts für Vertreter bis zu 100%
-Bis zu 12 Monate
-mind. 50%, max. 100%
-Betriebliche Vertretungsketten sind möglich;
-Keine übernahmepflicht für Vertreter
Einstellung eines bisher arbeitslosen Arbeitnehmers zur Vertretung eines sich in Weiterbildungs- maßnahmen befindlichen anderen Arbeitnehmers
Nachholen eines Berufsschul-abschlusses
(§ 235c SGB III)
Erstattung des Arbeitsentgeltes für weiterbildungsbedingte Freistellungen bis zu 100% , sowie des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung Anerkennung der Notwendigkeit der Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit -Mind. 4 Wochen Bildungsmaßnahme und anerkannter Berufsabschluss
-Arbeitsverhältnis muss mind. Für Dauer der Weiterbildung bestehen
Betriebliche Weiterbildung älterer Arbeitnehmer
(§ 417 SGB III)
Erstattung der Maßnahme kosten der Weiterbildung an den Arbeitnehmer -Im Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten
-Qualifizierung außerhalb des Betriebes
-AN die das 45 LJ. vollendet haben
-Übernahmefähige Kosten(Lehrgangskosten, Fahrtkosten, auswärtige Unterbringung, Kinderbetreuung im Zeitraum)
Qualifizierungs-zuschuss für jüngere Arbeitnehmer (421o SGB III) -Förderung 50%
-Bis zu 12 Monate
-Förderhöhe max. 1.000€  monatlich
-seit 2 Jahren vollbeschäftigte Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
-Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung
-Beschäftigungsaufnahme vor dem vollendeten 25. Lebensjahr
-Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss und vor Vollzeitbeschäftigung mind. 6. Monate Arbeitslos gewesen
-Vermittlung von betriebsnaher und marktverwertbaren Kenntnissen, fähig- und Fertigkeiten die beruflichen Abschluss vorbereiten
Zuschuss bei Einstiegsqualifizierung (§235b SGB III) Max. 216 € mtl. zuzüglich AG-Beitrag zur Sozialversicherung für 6-12 Monate -Vorbereitung auf Ausbildungsberuf;
-Abschluss eines Vertrages nach
§ 26 BBiG
-Ziel anschließender Ausbildungsvertrag
- Förderfähig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche
- Förderausschluss wenn beim selben Unternehmen Einstiegsqualifikation durchlaufen bzw. 3 Jahre dort beschäftigt
- Ausgeschlossen auch betriebe von Ehegatten und Eltern
Zuschuss zur Aus- und Weiterbildung behinderter und schwerbehinderter Menschen
(§§ 235a, 236 SGB III)
Bis zu 60% Vergütung, bei Schwerbehinderten 80% der Ausbildungsvergütung  Bei Übernahme schwerbehinderter Arbeitnehmer zusätzlicher eingliederungs- zuschuss bis zu 70% für 12 Monate