Anstellung von Ärzten

Bei der Anstellung von Ärzten in einer freiberuflichen Praxis ist für den Erhalt der freiberuflichen Tätigkeit Voraussetzung, dass der Praxisinhaber jeden Auftrag auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich abwickelt (Stempeltheorie). Sollte das aufgrund der Patientenzahl / Praxisgröße nicht mehr der Fall sein, wird die Tätigkeit als gewerblich eingestuft.
Die Anstellung eines Arztes aus einem anderen Fachgebiet führt mithin zur Gewerblichkeit, da die eigene fachliche Leitung nicht gegeben ist.
Anders sieht es aus, wenn ein Zahnarzt einen weiteren Zahnarzt als Angestellten beschäftigt. Die eigenverantwortliche Tätigkeit dürfte gegeben sein.