Zuwendungen an Arbeitnehmer in Form von Reisen

Reisen mit nahezu ausschließlich betrieblicher Zielsetzung stellen auch dann kein steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Reise für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2005).

Beispiel:
Firma A macht mit seinen 5 Arbeitnehmern eine Fortbildungsveranstaltung in Portugal mit folgendem Programm:

  1. Tag Anreise
  2. Tag Fortbildungsveranstaltung des Unternehmens
  3. Tag 6 Std. Besuch einer Veranstaltung mit betriebl. Charakter; restliche Zeit zur Besichtigung touristischer Ziele (Zeitanteil privat ½ Tag)
  4. Tag 6 Std. Fortbildungsveranstaltung des Unternehmens; restliche Zeit zur freien Verfügung am Strand (Zeitanteil privat ½ Tag)
  5. Tag Rückreise

Ergebnis = 2/3 der Zeit betrieblich; 1/3 der Zeit privat

Kosten

Flugkosten 2.000 €
Unterkunft 700 €
Verpflegung 700 €
Ausflüge; Entertainment 600 €
Gesamt 4.000 €

davon betrieblich veranlasst = 2.667 €
privat veranlasst = 1.333 € (kann pauschal mit 25% besteuert werden) Steuer = 333,25 €
(dieses Ergebnis war bisher nicht möglich, da die gesamten Kosten als Lohn versteuern werden mussten – alles oder nichts Prinzip)
Das neue Urteil des BFH kann zur Gestaltung dahingehend genutzt werden, dem Arbeitnehmer etwas zu Gute kommen zu lassen, ihn an den Betrieb zu binden und zugleich das Betriebsklima zu verbessern, ohne gleich die volle Breite der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen.
Allerdings ist auf die entsprechende glaubhafte Darstellung eines betrieblichen Charakters der Reise besonderen Wert zu legen.