Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, müssen die Künstlersozialabgabe anmelden und abführen.

Ausgenommen sind Leistungen, die von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) erbracht werden.

Für 2014 beträgt die Abgabe 5,2% der gezahlten Nettoentgelte. Die ordnungsgemäße Meldung der Künstlersozialabgabe wird von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Lohnprüfung spätestens alle 4 Jahre mit Überprüft. Missachtungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden = Bußgeldbestand (zusätzlich entstehen Säumniszuschläge von 12 % p.a. bei 4 Jahren = 48 %)

Beispiele:

  • Unternehmer beauftragt Werbeagentur mit der Erstellung von eines Werbeprospekts es werden sonst keine Aufträge an Dritte für Werbung für das Unternehmen vergeben = keine Künstlersozialabgabe
    es werden regelmäßig Aufträge an Dritte für Werbung für das Unternehmen vergeben = Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer beauftragt einen selbständigen Fotografen mit der Erstellung von Fotos für Werbeprospekte und die Internetseite der Firma
    Der selbständige Fotograf erstellt die Bilder selbst  = Künstlersozialabgabe
    Der Fotograf lässt die Bilder von einem Angestellten erstellen = Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer beauftragt Grafiker mit Erstellung und Druck eines Briefbogens
    erstmalige Erstellung des Briefbogens mit Gestaltung  = Künstlersozialabgabe
    erneute Lieferung des gleichen Briefbogens = keine Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer beauftragt Werbeagentur mit der Schaltung von Anzeigen in Zeitungen
    Werbeagentur übernimmt auch Gestaltung der Anzeigen  = Künstlersozialabgabe
    Werbeagentur bekommt fertig gestaltete Anzeigen = keine Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer beauftragt Werbeagentur mit der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung einer Internetseite
    Werbeagentur ist Einzelunternehmer oder Personengesellschaft = Künstlersozialabgabe
    Werbeagentur ist eine GmbH = keine Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer beauftragt Internet-Service mit der regelmäßigen Pflege seiner Internetseite
    Internet-Service überwacht nur technische Verfügbarkeit der Seite = keine Künstlersozialabgabe
    Internet-Service aktualisiert Inhalte, gestaltet Layout  = Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer beauftragt seinen Angestellten mit der Gestaltung seiner Internetseite
    Angestellter gestaltet die Seite während seiner Arbeitszeit  = keine Künstlersozialabgabe
    Angestellter gestaltet Seite nach Feierabend und wird extra vergütet  = Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer engagiert Discjockey zur Betriebsweihnachtsfeier.
    eingeladen sind nur die Mitarbeiter = keine Künstlersozialabgabe
    eingeladen sind die Mitarbeiter mit Ehegatten und Kindern = keine Künstlersozialabgabe
    eingeladen sind neben den Mitarbeitern auch Kunden = Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer veranstaltet Firmenfeier für seine Kunden zu der ein Alleinunterhalter auftritt.
    Feier findet einmalig statt (z.B. Betriebseröffnung) = keine Künstlersozialabgabe
    Zum 5-jährigen Jubiläum findet erneut eine Feier statt = keine Künstlersozialabgabe
    Die Firmenfeier wird nun jährlich veranstaltet = Künstlersozialabgabe
  • Unternehmer kauft Bilder eines Kunstmalers um sie im Unternehmen aufzuhängen.
    Bilder sind in frei zugänglichen Räumen (z.B. Empfang) = Künstlersozialabgabe
    Bilder sind in nur für Mitarbeiter zugänglichen Räumen = keine Künstlersozialabgabe