Unsere Kanzlei verfügt über viele Jahre Erfahrung bei der Beratung von Ärzten. Wir verstehen uns als Ihr auf Ärzte spezialisierter Begleiter in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Für Sie entwickeln wir ein individuelles Beratungspaket, bei dem wir auch Ihre privaten Finanzen und Ihre Vorsorgeplanung berücksichtigen. Ganz nach Ihren Wünschen.
Folgender Beratungsbedarf im Wirtschaftsleben der Heilberufe kann durch meine Kanzlei abgedeckt werden:
Besonders wichtig für unsere Zusammenarbeit mit Ihnen ist uns ein regelmäßiger Austausch. Wir informieren Sie auf dieser Seite umfassend über relevante Themen für Ärzte. Aktuelle News, Videos und umfassende Merkblätter verschaffen Ihnen einen Überblick über Themen, zu denen wir Sie gerne Beraten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitergehende Fragen haben.
Apotheken kämpfen mit Personalmangel mehr...
Der Fachkräftemangel stellt Apotheken in Deutschland weiterhin vor große Herausforderungen. Laut dem aktuellen Apothekenkonjunkturindex (APOkix) des IFH Köln sind rund 80 % der befragten Apotheken von Personalknappheit betroffen. Besonders stark trifft es ländliche Regionen. Gesucht werden vor allem pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) sowie approbierte Fachkräfte, doch die Besetzung offener Stellen gestaltet sich zunehmend schwierig. So blieb die Suche nach PTA in etwa jeder zweiten Apotheke im vergangenen Jahr teilweise oder ganz erfolglos, bei Approbierten gilt dies für 42 % der Betriebe.
Eine zentrale Rolle im Umgang mit dem Fachkräftemangel spielt die Teilzeitarbeit. Eine überwältigende Mehrheit von 95 % der Apothekeninhaber gibt an, ohne Teilzeitkräfte den Betrieb nicht aufrechterhalten zu können. Zudem sehen 77 % in flexiblen Arbeitszeitmodellen einen wichtigen Faktor für die Gewinnung und Bindung von Beschäftigten. Teilzeit wird dabei vor allem durch nachvollziehbare Gründe wie Kinderbetreuung motiviert und weniger als „Lifestyle-Entscheidung“ verstanden. Darüber hinaus gilt sie für viele als geeignetes Instrument, um erfahrene Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus im Beruf zu halten.
Neben flexiblen Arbeitszeiten sind auch andere Faktoren für die Attraktivität als Arbeitgeber entscheidend. Besonders wichtig sind laut Befragung ein wertschätzender Führungsstil, gutes Arbeitsklima im Team sowie eine angemessene Vergütung. Gleichzeitig sehen sich viele Apotheken gezwungen, über Tarif zu zahlen, um Personal zu gewinnen und zu halten - was für einen Großteil zunehmend finanziell schwer zu stemmen ist.
Erschwert wird die Personalsuche zusätzlich durch veränderte Erwartungen der Bewerber: 80 % der Apotheken berichten, dass viele nicht bereit sind, abends oder am Wochenende zu arbeiten. Zudem nimmt der Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern weiter zu - etwa aus Industrie, Krankenhäusern oder Krankenkassen.
Mehr als jede zweite Apotheke macht mit mehr...
Das Angebot pharmazeutischer Dienstleistungen (pDL) in deutschen Apotheken wächst kontinuierlich und gewinnt für die Patientenversorgung zunehmend an Bedeutung. Nach aktuellen Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) bietet inzwischen mehr als die Hälfte aller Apotheken diese zusätzlichen Leistungen an. Im dritten Quartal 2025 erbrachten rund 8.800 der insgesamt etwa 16.600 Apotheken rund 216.000 pDL. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zeigt sich damit ein deutlicher Anstieg: Im dritten Quartal 2024 waren es noch etwa 7.900 Apotheken mit rund 156.000 erbrachten Leistungen. Diese Entwicklung unterstreicht die zunehmende Etablierung der pDL im Apothekenalltag.
Die pDL wurden im Jahr 2020 eingeführt und umfassen derzeit fünf Leistungsbereiche, darunter die Unterstützung bei der richtigen Anwendung von Inhalativa sowie Medikationsanalysen. Ziel ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern und die Therapietreue der Patienten zu erhöhen. Eine geplante Weiterentwicklung im Rahmen des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes sieht zudem die Einführung weiterer Dienstleistungen vor.
Hinweis: Um die Integration der Dienstleistungen in den Apothekenalltag zu erleichtern, hat die ABDA umfangreiche Schulungs- und Informationsangebote entwickelt. Dazu zählen unter anderem Schulungsvideos, Podcasts, Workshops sowie Materialien zur besseren Patientenansprache. Ein besonderer Fokus liegt darauf, Apothekenteams bei der Kommunikation der Angebote zu unterstützen.
Fantasieziffer kostet Patientin die Erstattung mehr...
Ein gesetzlich versicherter Patient hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse, wenn die Arztrechnung eine nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehene Gebührenziffer enthält. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden.
Im Besprechungsfall hatte eine gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Immunadsorption beantragt - ein Blutreinigungsverfahren, das insbesondere bei Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Nachdem die Krankenkasse die Leistung ablehnte, ließ sich die Frau auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte anschließend die Rechnungen zur Erstattung ein. Die Krankenkasse verweigerte jedoch erneut die Zahlung.
Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG wiesen die Klage der Patientin ab. Nach Auffassung der Richter setzt ein Anspruch auf Kostenerstattung voraus, dass eine wirksame Zahlungsverpflichtung besteht und eine ordnungsgemäße, fällige Rechnung vorliegt. Daran fehlte es hier. Der behandelnde Arzt hatte für die durchgeführte Therapie eine Gebührenziffer verwendet, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht existiert. Eine solche „Fantasieziffer“ erfüllt nicht die formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arztrechnung. Infolgedessen ist die Rechnung nicht fällig. Damit besteht auch keine Grundlage für eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse.
Das Gericht stellte klar, dass Ärzte bei privatärztlichen Leistungen keine eigenen Gebührenziffern verwenden dürfen. Versicherte, die das Kostenerstattungsprinzip wählen und zunächst selbst zahlen, tragen somit das Risiko, dass nur korrekt abgerechnete Leistungen erstattungsfähig sind.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Hier finden Sie Erklärvideos zu Steuerfragen, die praktisch in jeder Arztpraxis auftauchen. Die Videos zeigen Ihnen kurz und verständlich, wie Sie Steueroptimierungen nutzen und Fallen vermeiden.
Umfassende Informationen und Empfehlungen zu Steuerthemen für Ärzte finden Sie in unseren Merkblättern. Sie können sich die Merkblätter direkt am Bildschirm ansehen oder sie ausdrucken.
Die Beratung der Ärzte und Heilberufe auf steuerlichem und wirtschaftlichem Gebiet stellt sich für mich als vielseitige und interessante Herausforderung dar. Insbesondere die vielfältigen Gesundheitsreformen liefern sich mit den Änderungen der Steuergesetzgebung einen nicht endenden Wettlauf.
Durch die regelmäßige Teilnahme auf fachspezifischen Kongressen bin ich über aktuelle Reformen im Gesundheitswesen und ärztlichen Kooperationsmöglichkeiten mit den dazugehörigen vertraglichen Gestaltungen auf dem Laufenden.
Meine Kanzlei verbindet eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Landesinnung der Orthopädieschuhmacher Thüringen. Ferner unterrichte ich den steuerlichen Teil eines Existenzgründerseminars im Landesverband der Physiotherapeuten Thüringens.
Der rechtliche Teil der Beratung kann von einem integrierten Anwalt als Netzwerkpartner zur Abrundung der Beratung aus einem Guss erfolgen.
Das Gesundheitswesen ist ein Wachstumsmarkt, dem es gilt, sich steuerlich, rechtlich und bertriebswirtschaftlich anzupassen. Lassen Sie sich beraten; Sie werden nicht enttäuscht sein.
Im rechtsberatenden Bereich ist durch meine Kooperationspartner für Unterstützung gesorgt. Für die Tätigkeit stehen spezialisierte Mitarbeiter/innen zur Verfügung. Durch ständige Reformen sind die Heilberufe nicht nur auf steuerliche sondern auch auf wirtschaftliche Beratung angewiesen. Druch den Wandel und Druck des Gesetzgebers werden die unterschiedlichsten Kooperationsformen attraktiv. Hierbei zu beachten ist auch die Umstellung des Vergütungssystems auf die Regel-Leistungs-Volumina ab 2009.
Gericht stärkt Zahnärzte hinsichtlich Aufklärungspflicht mehr...
Die Frage der zahnärztlichen Aufklärung über Behandlungskosten spielt insbesondere bei implantologischen Leistungen eine zentrale Rolle. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck (LG) verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen sowie die Verteilung der Beweislast zwischen Behandler und Patient. Grundsätzlich gehören implantologische Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte müssen diese Leistungen daher in der Regel selbst bezahlen. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Vor diesem Hintergrund besteht für Patienten grundsätzlich eine Zahlungspflicht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Im Besprechungsfall verlangte eine Zahnarztpraxis von einer gesetzlich Versicherten die Zahlung von rund 750 € für Leistungen im Zusammenhang mit einer Implantatbehandlung. Die Patientin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf eine unzureichende Kostenaufklärung und die Annahme, einzelne Leistungen seien Kassenleistungen. Während das erstinstanzliche Gericht ihr zunächst Recht gab, entschied das LG zugunsten der Zahnarztpraxis und erlegte der Patientin die Pflicht zur Zahlung auf. Ausschlaggebend war, dass die Patientin den behaupteten Aufklärungsmangel nicht nachweisen konnte. Die Dokumentation der Zahnärztin sprach gegen die Darstellung der Patientin, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen.
Grundsätzlich müssen Zahnärzte ihre Patienten vorab in Textform über voraussichtliche Kosten informieren, wenn eine Kostenübernahme nicht gesichert ist. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies zur Befreiung von der Zahlungspflicht führen. Entscheidend bleibt jedoch: Der Patient trägt die Beweislast für eine Mangelhaftigkeit der Aufklärung.
Hinweis: Das Urteil unterstreicht sowohl die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation auf Seiten der Behandler als auch einer bewussten Prüfung der Unterlagen durch die Patienten.
Apothekenzahl erreicht Tiefststand seit fast 50 Jahren mehr...
Das Apothekensterben in Deutschland setzt sich weiter fort. Zum Jahresende 2025 gab es bundesweit nur noch 16.601 Apotheken, das sind 440 weniger als Ende 2024 - ein Rückgang von 2,6 %. Den 502 Schließungen standen lediglich 62 Neueröffnungen gegenüber, wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf Basis der Meldungen der Landesapothekerkammern berichtet. Damit wurde der niedrigste Stand an Apotheken seit fast 50 Jahren erreicht.
Die Ursachen für die anhaltenden Schließungen sieht die ABDA vor allem im stagnierenden Apothekenhonorar. Seit der Umstellung der Arzneimittelpreisverordnung auf das heutige fixe Packungshonorar vor 22 Jahren wurde die Vergütung nur einmal leicht angehoben - im Jahr 2013 um 3,1 %. Seitdem aber seien die Kosten in den Apotheken um 65 % gestiegen und jede fünfte Apotheke musste schließen.
Die Schließungen haben spürbare Folgen: Immer mehr Menschen müssen längere Wege bis zur nächsten Apotheke zurücklegen, was besonders für ältere oder immobile Patienten problematisch ist. Botendienste können den persönlichen Besuch nur teilweise ersetzen. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Erhöhung des Apothekenhonorars auf 9,50 € wurde bislang nicht umgesetzt. Viele Apotheken sind unter den aktuellen Bedingungen wirtschaftlich nicht mehr tragfähig, was die Versorgungssicherheit weiter gefährdet.
Hinweis: Die Zahlen der ABDA zeigen, dass die Apothekenzahl in Deutschland weiter sinkt, was die Versorgungssicherheit insbesondere für ältere oder immobile Menschen belastet.
Wenn psychische Erkrankungen das Fahrzeug unpfändbar machen mehr...
Wer an Agoraphobie leidet, kann das Haus oft kaum verlassen - öffentliche Verkehrsmittel sind dann keine Option. Mit dieser für ein Finanzgericht (FG) eher ungewöhnlichen Thematik hat sich das FG Münster beschäftigt. Ein Mann musste um den Erhalt seines Pkw kämpfen, der für ihn nicht nur Mobilität, sondern Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedeutete. Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.12.2025 die Vollziehung der Pfändung des Autos ausgesetzt und dessen Herausgabe angeordnet. Nach summarischer Prüfung sah das Gericht die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen als ernstlich möglich an.
Der Antragsteller im Besprechungsfall litt an einer ärztlich diagnostizierten Agoraphobie, die unter anderem die Furcht vor Menschenmengen, öffentlichen Plätzen und Verkehrsmitteln einschließt. Aufgrund offener Steuerschulden hatte das Finanzamt sein einziges Auto gepfändet. Öffentliche Verkehrsmittel seien für ihn keine Alternative, argumentierte der Mann, da ihm dadurch Panikattacken drohen würden. Das Fahrzeug ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität, nicht zuletzt die notwendigen Arztbesuche und die Ausübung seiner sozialen Rolle, insbesondere als Vater. Letztlich erkannte das FG das Auto als notwendig an, um die gesundheitliche Stabilität und gesellschaftliche Teilhabe des Antragstellers zu sichern.
Posttraumatische Belastungsstörung quasi als Berufskrankheit mehr...
Nach fast 30 Jahren im Rettungsdienst musste ein Mann seine Tätigkeit als Rettungssanitäter aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgeben. In einem wegweisenden Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Erkrankung nun als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt. Der Kläger war über drei Jahrzehnte in der Region Stuttgart tätig und immer wieder äußerst belastenden Einsatzsituationen ausgesetzt. Dazu gehörten unter anderem:
Nach einzelnen Einsätzen traten bereits akute psychische Belastungsreaktionen auf. Mit der Zeit summierten sich diese Reaktionen und führten zu einer schweren PTBS, die ab 2016 diagnostiziert wurde. Der Mann leidet seitdem unter sich aufdrängenden Erinnerungen, intensiver innerer Bedrängnis und teilweise tagelangen Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS zunächst ab, da diese nicht auf der Berufskrankheiten-Liste stehe und bisher keine neuen Erkenntnisse zu psychischen Belastungen bei Rettungskräften vorlägen. Das Bundessozialgericht wertete dies anders: Eine sogenannte Wie-Berufskrankheit sei grundsätzlich möglich, da Rettungssanitäter regelmäßig traumatisierenden Situationen ausgesetzt sein könnten.
Nach Sichtung der medizinischen Unterlagen bestätigte das LSG die Anerkennung der PTBS als Wie-Berufskrankheit. Das Gericht stellte fest, dass die wiederholten traumatisierenden Einsätze beim Kläger zu einer schrittweisen Schwächung der seelischen Abwehrkräfte geführt hatten - ein sogenannter „Building-Block-Effekt“. Einzelne Belastungsreaktionen hätten sich addiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war. Andere Ursachen für die PTBS als die berufliche Tätigkeit wurden nicht festgestellt.
Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiger Schritt für die Anerkennung psychischer Erkrankungen im Rettungsdienst: Sie zeigt, dass auch die langfristige, kumulierte Belastung zu einer Wie-Berufskrankheit führen kann. Dies kann sich als wegweisend für ähnliche Fälle bei Rettungskräften, Feuerwehrleuten oder Polizisten erweisen.
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Qualifikationen mehr...
Um den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu lindern, plant die Bundesregierung ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sollen ihre Qualifikationen künftig schneller anerkennen lassen können. Anstelle der aufwendigen Gleichwertigkeitsprüfung soll die Kenntnisprüfung zum Regelfall werden. In bestimmten Fällen kann die Berufserlaubnis unbefristet erteilt werden. Voraussetzung bleibt der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Zudem sollen die rechtlichen Voraussetzungen für EU-Vorgaben zur partiellen Berufserlaubnis geschaffen werden.
Bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss zeigten sich die Verbände grundsätzlich unterstützend, äußerten aber teils Bedenken hinsichtlich der Patientensicherheit. Die Bundesapothekerkammer und die Bundeszahnärztekammer betonten, dass eine bundesweit vergleichbare Prüfung auf hohem Niveau notwendig sei und Vereinfachungen nicht zu Qualifikationslücken führen dürften. Der Deutsche Hebammenverband forderte eine zentrale Stelle für Kompetenzprüfungen, um Risiken für Mütter und Neugeborene zu vermeiden.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hob hervor, dass bereits heute ein Drittel der Ärzte in Kliniken nichtdeutscher Herkunft seien und dieses Personal trotz höherem Einarbeitungsaufwand eine Bereicherung für Patienten und Teams darstelle. Die Apothekengewerkschaft Adexa plädierte zudem für Förderprogramme, für den Ausbau der Prüfungsstellen und für eine Kostenerstattung berufsbegleitender Sprach- und Fachkurse.
Hinweis: Mit der Reform sollen bürokratische Hürden abgebaut und Verwaltungskosten eingespart werden. Insgesamt genießt die Beschleunigung der Anerkennungsverfahren breite Unterstützung, während Patientensicherheit und Qualität der Ausbildung weiterhin zentrale Anliegen bleiben.
Mindestlöhne steigen in zwei Schritten mehr...
Die Pflegekommission hat am 19.11.2025 einstimmig höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege beschlossen. Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten bis zum 01.07.2027 und ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt:
Der Pflegemindestlohn gilt bundesweit für alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen - ausgenommen Krankenhäuser - und bleibt die einzige einklagbare Vergütung, wenn kein Tarifvertrag besteht. Rund 1,3 Millionen Beschäftigte fallen unter diese Regelung. Zusätzlich empfiehlt die Pflegekommission, dass Altenpflegekräfte weiterhin neun Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Kalenderjahr erhalten (bei einer Fünftagewoche), eine Regelung, die bis zum 30.09.2028 gelten soll.
Die Gewerkschaften kritisieren den Beschluss, da die Anpassungen nicht ausreichen würden, um die Abwanderung aus der Altenpflege in Krankenhäuser zu stoppen. Arbeitgeberverbände bewerten die Erhöhung hingegen als moderat und weisen auf die wirtschaftlich schwierige Lage der Branche hin. Eigentlich soll die Anpassung der Mindestlöhne die Attraktivität des Pflegeberufs steigern, die Sicherstellung der Pflegeversorgung unterstützen und den Einrichtungen Planungssicherheit geben.
Hinweis: Die aktuelle Pflegemindestlohn-Verordnung gilt noch bis Juni 2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, die neuen Mindestlöhne auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission per Verordnung verbindlich festzusetzen.
Vom Festgehalt zur Umsatzbeteiligung mehr...
Die Vergütung angestellter Zahnärzte verändert sich deutlich: Immer mehr Praxen und medizinische Versorgungszentren (MVZ) setzen auf Umsatzbeteiligung statt auf reines Festgehalt. Eine aktuelle Umfrage der Apobank zeigt, dass dieses Modell inzwischen zum Standard geworden ist und für die Beschäftigten deutlich höhere Einnahmen ermöglicht.
Laut der Studie erzielen Zahnärzte mit Festgehalt im Schnitt ein Jahresbrutto von 64.800 €. Angestellte, die am Praxisumsatz beteiligt sind, erhalten zwar zunächst ein geringeres Fixum von durchschnittlich 52.000 €, erreichen aber inklusive Umsatzbeteiligung ein Jahresbrutto von 91.300 €. Zwei Drittel der rund 300 befragten Berufsträger gaben an, mittlerweile nach diesem Modell vergütet zu werden - ein Anstieg um 10 % im Vergleich zu 2021.
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in MVZ: Hier profitieren 87 % der angestellten Zahnärzte von diesem Modell und verdienen im Schnitt etwa 20 % mehr als ihre Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Gleichzeitig zeigen die Daten, dass Vollzeitkräfte in MVZ durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche arbeiten (etwa drei Stunden mehr als in Praxen) und auch mehr Überstunden leisten.
Die meisten Umsatzbeteiligungen sind an bestimmte Umsatzschwellen gebunden: 83 % der Befragten erhalten die Vergütung nur, wenn definierte Ziele erreicht werden. Für angestellte Zahnärzte bedeutet dies, dass wirtschaftliches Denken und effizientes Arbeiten auch im Angestelltenverhältnis entscheidend für das eigene Einkommen sind. Neben den finanziellen Vorteilen schätzen viele Zahnärzte die Vorteile der Festanstellung, darunter ein geringeres unternehmerisches Risiko und eine bessere Work-Life-Balance. Entsprechend steigt der Anteil der Angestellten: Laut Bundeszahnärztekammer sind inzwischen fast ein Drittel der Zahnärzte Arbeitnehmer - Tendenz steigend.
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