Kurzarbeitergeld

und

Erstattung durch die Agentur für Arbeit

Arbeitnehmer haben Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (§ 95 ff SGB III).
Dabei wird die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit  vorübergehend verkürzt.

Gründe:

  • wirtschaftliche Ursachen, z. B. Aufträge sind weggefallen oder wurden verschoben, Absatzschwierigkeiten  - Der Auftragsrückgang darf aber nicht betriebsüblich und nicht saisonbedingt sein;
  • Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses, z. B. Hochwasser

Ziele:

  • In Krisenzeiten sollen eingearbeitete Mitarbeiter erhalten bleiben;
  • betriebsbedingte Entlassungen werden vermieden;
  • Ersatz eines Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls

Höhe des Kurzarbeitergeldes:
60% des Nettolohnes (bei 100% Kurzarbeit)
67% bei Versorgung eines Kindes

Zur Beachtung:
Kurzarbeitergeld unterliegt steuerrechtlich dem Progressionsvorbehalt.

Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld:

  • maximal   6 Monate
  • maximal 12 Monate, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entstanden ist (Sonderregelung)
  • nach 3 Monaten nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezuges kann eine neue Bezugsdauer von 6 Monaten beginnen, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen
Beispiel ohne Arbeitsausfall mit Arbeitsausfall
Brutto 2.400 € 1.500 €
Netto 1.700 € 1.200 €
Nettodifferenz 500 €

Sozialversicherungsbeiträge:

  • Arbeitgeber zahlt die kompletten SV-Beiträge (Arbeitgeberanteil u n d Arbeitnehmeranteil);
  • Grundlage: 80% von Differenz des Bruttolohnes (Sollentgelt - Istentgelt): 2.400 € - 1.500 € = 900 €, davon 80% = 720 €
    Höhe der SV-Beiträge: ca. 40%: 40% von 720 € = 288 €  
  • Die SV-Beiträge werden von der Arbeitsagentur nicht erstattet.

Voraussetzungen:

  • erheblicher Arbeitsausfall, der unvermeidbar und vorübergehend ist;
  • im Kalendermonat sind mindestens 1/3 der Mitarbeiter betroffen;
  • Entgeltausfall beträgt mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts

Antrag:

  • Anzeige Arbeitsausfall bei Agentur für Arbeit (schriftlich auf Vordruck) mit ausführlicher Begründung (einschl. BWA u.a.);
  • Vereinbarung zur Einführung der „Kurzarbeit“ mit allen betroffenen Arbeitnehmern schließen (mit Unterschriften);
  • Anzeige muss spätestens im Monat des Beginns der Kurzarbeit gestellt werden

Bewilligung:

  • Bundesagentur für Arbeit erlässt nach Prüfung der „Anzeige über Arbeitsausfall“ einen Bewilligungsbescheid für die Gewährung von Kurzarbeitergeld mit einem Bezugszeitraum des Kug (z. B. 6 Monate);
  • vor dem Ablaufen dieses Zeitraumes ist ein Folgeantrag möglich (max. Gesamtdauer: 12 Monate);
  • bei  Kündigung von Arbeitnehmern gibt es kein Kurzarbeitergeld in der Kündigungsfrist (ab dem Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung);
  • Personalveränderungen vorher mit Arbeitsamt abstimmen;
  • während der Beantragung und der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein enger Kontakt mit der Arbeitsagentur notwendig;
  • Bezug von Kurzarbeitergeld hat keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes der Arbeitnehmer bei späteren Kündigungen;
  • beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld bestehen keine Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten (Bewilligung, Höhe, SV-Beiträge)

Besondere Regelungen bei Betrieben der Bauwirtschaft:

  • Saison-Kurzarbeitergeld wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall
  • Zeitraum des Saison-KUG: 1. Dezember bis 31. März
  • Agentur für Arbeit erstattet das Saison-Kurzarbeitergeld zu 100%, die für die Arbeiter gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu 100%, jedoch nicht die SV-Beiträge für die Angestellten;
  • Im Zeitraum vom 1. April bis 30. November ist darüber hinaus der Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld möglich, sofern die sachlichen Voraussetzungen vorliegen