Kinderbetreuung / Kindergarten

Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert, die als Entgelt für Dienstleistungen zur persönlichen (behütenden oder beaufsichtigenden) Betreuung eines Kindes geleistet werden. In Betracht kommen z.B. Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern oder Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Kinderschwestern sowie von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen, nicht dagegen Aufwendungen für jede Art von Unterricht.

Kindergarten

Kostenübernahme/Zuschuss des Arbeitgebers für Kindergartenkosten § 3 Nr. 33 EStG

  • sind steuer- und sozialversicherungsfrei
  • zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
  • der Arbeitnehmer in Kindergärten
  • zweckentsprechender Nachweis des Arbeitnehmers ist erforderlich

Beispiel:
Arbeitgeber A bezahlt für Arbeitnehmer B die Kindergartenkosten zweier noch nicht schulpflichtiger Kinder mit mtl. 40 €. Dieser Betrag ist steuer- und sozialver-sicherungsfrei.

Kinderbetreuung

Seit 2012 ist es ohne Bedeutung, weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen. Der Abzug erfolgt ausschließlich als Sonderausgabe; die Berücksichtigung wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten entfällt.

Voraussetzungen

  • Steuerpflichtigem entstehen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (nicht: Unterricht oder Freizeitbeschäftigung)
  • Kinder bis unter 14 Jahre oder seit vor dem 25. Lebensjahr behindertes Kind und haushaltszugehörig
  • begünstigt sind Kinderhort, Tagesmutter, Babysitter, Hausaufgabenbetreuung, aber keine Nachhilfe

Abzug

  • 2/3 der Aufwendungen
  • maximal 4.000 € / Kind
  • Steuerpflichtige hat eine Rechnung erhalten und auf ein Konto gezahlt

Um den Höchstbetrag von 4.000 € abziehen zu können, sind Aufwendungen in Höhe von 6.000 € notwendig.

Für Zahlungen an Minijobber zur Kinderbetreuung soll eine unbare Zahlung nicht erforderlich sein.

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. D.h., wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten nur ein Elternteil einen Vertrag mit einer Kindestagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden.