Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen

Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, über die vorsorglich noch einmal hingewiesen sei. Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel, vor allem Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden. Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten anerkannt.

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen. Diese Aufwendungen sind zu 100 % steuerlich absetzbar. Privat veranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt ferner auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind.

Derzeit können Steuerpflichtige nur 70 % der nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben zum Anlass – hier sind konkrete Angaben erforderlich, allgemeine Angaben wie „Arbeitsessen“ oder „Kundenpflege“ reichen nicht aus – und den Teilnehmern der Bewirtung machen und die detaillierte Gaststättenrechnung (mit laufender Registriernummer!) angeben. Der Beleg mit den schriftlichen Angaben muss zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden.

Die Bewirtungskosten müssen auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden.