Arbeitszimmer

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nun wieder möglich.

Voraussetzungen:

  • Fall 1: Die gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit wird vom häuslichen Arbeitszimmer aus erledigt (Mittelpunktstheorie) = Abzug unbeschränkt
  • Fall 2: Für diese Tätigkeit ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden =Abzug bis 1.250 € p.a.
  • Keine Abzugsbeschränkungen gibt es für Räumlichkeiten, die nicht büromäßig sondern anderweitig als Werkstatt, Verkaufseinrichtung oder Produktionsstätte genutzt werden = Vollabzug
  • Keine Abzugsbeschränkung gibt es für die im Arbeitszimmer genutzten Einrichtungsgegenstände

Beispiele:

  • Lehrer = haben für Unterrichtsvorbereitungen keinen Arbeitsplatz in der Schule = Fall 2 Abzug bis 1.250 €
  • Geschäftsführer arbeitet an Wochenenden zu Hause, damit er nicht den weiten Weg von 30 km ins Büro fahren muss = kein Abzug, da anderer Arbeitsplatz vorhanden
  • Rechtsanwalt betreibt Praxis im eigenen Haus = Fall 1 Vollabzug, da Tätigkeitsmittelpunkt das häusliche Arbeitszimmer ist
  • Handelsvertreter macht im Arbeitszimmer die Büroarbeiten = Fall 2 Abzug bis 1.250 €
  • Handwerker bereitet sich im Arbeitszimmer auf die Meisterprüfung vor  = Fall 2 Abzug bis 1.250 €

Rückwirkender Abzug per Antrag möglich

Der Aufwand für den VZ 2007 kann nur noch Berücksichtigung finden, soweit der Bescheid für diesen VZ noch nicht bestandskräftig ist.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ergingen Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide im Hinblick auf die angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig. Dies ergab sich aus dem BMF-Schreiben vom 12.8.2010.

Soweit der Steuerpflichtige nun nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bzw. stand, und er des Weiteren die entsprechenden zu berücksichtigenden Aufwendungen – maximal 1.250 EUR – nachweisen kann, wird das Finanzamt diese Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern haben. Die Aufwendungen werden somit anerkannt werden und es kommt für die Jahre 2008 und 2009 wohl meist zu einer Steuererstattung.

Berechnungsbeispiel:
Lehrer Karl hat in der 100 qm großen Wohnung ein anzuerkennendes Arbeitszimmer mit 15 qm (15%). Folgende Kosten sind im Jahr entstanden: Miete     6.000 € (alternativ auch Zinsen und Abschreibung bei Eigentümer) sowie Energie und andere Nebenkosten 3.000 € = Gesamtkosten somit 9.000 €
davon 15% = 1.350 €, abziehbar allerdings nur der Höchstbetrag mit 1.250 €