Ehe, Ehevertrag

hier besteht umfassender Beratungsbedarf aus zivilrechtlicher sowie steuerrechtlicher Sicht.
Häufig wird unter dem gesetzlichen Modell der Zugewinngemeinschaft laienhaft verstanden, der eine Ehegatte müsse auch für die Schulden des anderen aufkommen. Dies ist nicht der Fall, denn Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit Zugewinnausgleich.
Lediglich bei Auflösung der Ehe wird das während der Ehe erworbene Vermögen aufgeteilt.

Beispiel: Ehemann arbeit, spart 300 T€, baut den Betrieb auf Frau kümmert sich um den Haushalt und erzieht die Kinder. Wird nun die Ehe geschieden, so hat die Frau Anspruch auf 1/2 des Ersparten.

Im Fall der Selbständigkeit oder der Unternehmensbeteiligung empfiehlt sich die Modifizierung des Güterstandes dahingehend, dass diese Tätigkeiten aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, denn sonst müssten diese nicht monetären Werte ausgeglichen werden, ggf. käme es sogar zu einer Kreditaufnahme oder Aufgabe der Tätigkeit, um den Ausgleichsanspruch erbringen zu können.