Digitales Unternehmensregister

Seit dem 01.01.2007 besteht für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) die Pflicht, Jahresabschlüsse innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag elektronisch beim Handelsregister einzureichen (sog. Offenlegung).

Hierfür wurde die Plattform des Unternehmensregisters unter www.unternehmensregister.de gegründet. Hier können Sie kostenlos und ohne Registrierung nach allen wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen suchen und haben Zugriff auf das elektronische Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister.

Eine Verpflichtung zur Offenlegung/Publizität ihrer Jahresabschlüsse besteht im Wesentlichen für folgende Rechtsformen:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA),
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. die GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter),
  • Banken, Finanzdienstleistungsinstitute,
  • Pensionsfonds,
  • Versicherungsunternehmen,
  • eingetragene Genossenschaften,
  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften z. B. Limiteds,
  • alle Rechtsformen (z. B. Einzelunternehmen oder GbR), die nach § 1 Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtet sind. Dies sind Unternehmen, bei denen zum Abschlussstichtag und für die 2 darauffolgenden Abschlussstichtage die Bilanzsumme 65.000.000 EUR, die Umsatzerlöse 130.000.000 EUR übersteigen und durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mindestens 2 der 3 Merkmale müssen vorliegen.

Die Kapitalgesellschaften werden in Größenklassen eingeteilt. Je größer eine Gesellschaft, desto mehr Unterlagen sind einzureichen.

Größenklassen:


Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften sind solche, deren Aktuell
Bilanzsumme nicht mehr als 350.000 EUR
Umsatzerlöse nicht mehr als 700.000 EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt betragen 10

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Merkmale nicht überschreiten.

Kleine Kapitalgesellschaften

Als klein gelten Kapitalgesellschaften[1], deren Aktuell Bis 28.5.2009
Bilanzsumme nicht mehr als 4.840.000 EUR 4.015.000 EUR
Umsatzerlöse nicht mehr als 9.680.000 EUR 8.030.000 EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt betragen 50 50

Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens 2 erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Als mittelgroß gelten Kapitalgesellschaften[1], deren Aktuell Bis 28.5.2009
Bilanzsumme nicht mehr als 19.250.000 EUR 16.060.000 EUR
Umsatzerlöse nicht mehr als 38.500.000 EUR 32.120.000 EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt betragen 250 250

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 bezeichneten Merkmale für eine kleine Kapitalgesellschaft überschreiten und jeweils mindestens 2 der 3 Merkmale für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft nicht überschreiten.

Große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Merkmale für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.

Große Kapitalgesellschaften haben auch den größten Aufwand
Sofern eine Gesellschaft als große Kapitalgesellschaft eingestuft ist, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) inkl. Anhang mit dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers,
  • Lagebericht,
  • Bericht des Aufsichtsrats,
  • Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss,
  • Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG für börsennotierte Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien.

Dies gilt auch für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.

Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften
Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen die gesetzlichen Vertreter folgende Unterlagen einreichen:

  • Bilanz (ausreichend ist die für kleine Gesellschaften vorgeschriebene Form),
  • Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form,
  • Anhang mit Erleichterungen,
  • Lagebericht,
  • Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss,
  • Bericht des Aufsichtsrats,
  • Bestätigungsvermerk.

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen erhebliche Erleichterungen. Diese brauchen nur die Bilanz und den Anhang einzureichen. Auf die Gewinn- und Verlustrechnung wird verzichtet.

Ein Anhang mit den Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht und ein Beschluss über die Ergebnisverwendung sind ebenfalls nicht erforderlich.

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Das Gesetz bringt folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (u. a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen
  • darüber hinaus wird zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss ein vereinfachtes Gliederungsschema für die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung eingeführt.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen
  • um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, erfolgt neben der elektronischen Einreichung der Unterlagen die Hinterlegung auch beim Betreiber des Bundesanzeigers. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der Bilanz erhalten

Verstöße gegen die Einreichung (Offenlegung, Hinterlegung) werden mit Bußgeld bis zu 50 T€ von Amts wegen verfolgt.

Der GmbH-Abschluss sollte somit spätestens zum 30. Juni des Folgejahres erstellt sein.